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Einstiegsgeld: Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit wagen?

Arbeitslosengeld II Empfänger erhalten keinen Gründungszuschuss mehr, sie können allerdings das sogenannte Einstiegsgeld beantragen. Das kann bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Leistung zur Eingliederung bezahlt werden, wenn die Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat. Im Jahr 2010 wurden etwa 16.000 Existenzgründungen damit deutschlandweit gefördert.

Arbeitslosengeld II Empfänger erhalten keinen Gründungszuschuss mehr, sie können allerdings das sogenannte Einstiegsgeld beantragen. Das kann bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit als Leistung zur Eingliederung bezahlt werden, wenn die Tätigkeit einen hauptberuflichen Charakter hat. Im Jahr 2010 wurden etwa 16.000 Existenzgründungen mit dem Einstiegsgeld in Deutschland gefördert.

Die Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes wird zum einen von der Dauer der Arbeitslosigkeit abhängig gemacht und zum anderen von der Größe der Bedarfsgemeinschaft, in der der Hilfsbedürftige lebt. Ein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld besteht allerdings nicht; vielmehr ist der Zuschuss eine Ermessensleistung. Die Zuschüsse belaufen sich auf bis zu 5.000 Euro und können maximal 24 Monate gefördert werden. Sobald der Empfänger nicht mehr als hilfsbedürftig eingestuft wird, erlischt der Anspruch.

Das Einstiegsgeld kann bei dem persönlichen Ansprechpartner der Agentur für Arbeit beantragt werden. Zur Bewilligung muss allerdings ein Businessplan erstellt werden, für den eine fachkundige Stellungnahme benötigt wird und der Folgendes beinhalten sollte: die Kurzbeschreibung des Gründungsvorhabens, eine Kapitalbedarfs- sowie Finanzierungsplanung, eine Umsatz- und Rentabilitätsvorschau sowie den Lebenslauf des Antragsstellers. Nach dem Einreichen der Unterlagen entscheidet der persönliche Ansprechpartner der Agentur für Arbeit über die Bewilligung des Einstiegsgeldes.

Über den Autor

Anne Epperlein