Erfüllungsort

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Der Erfüllungsort oder Leistungsort ist Teil der Hauptleistungspflicht eines Schuldner. Im §269 BGB wird der Erfüllungsort als der Ort bezeichnet, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat. Bei Unternehmen ist dies in der Regel der Sitz der Firma, welcher im Businessplan festgelegt wird. Nach den Grundsätzen der Privatautonomie können die Parteien eines Schuldverhältnisses den Erfüllungsort frei bestimmen.

Das Gesetz bestimmt den Erfüllungsort nach der jeweils vereinbarten Schuld. Ist eine Bringschuld vereinbart, ist der Erfüllungsort der Wohn- oder Firmensitz des Gläubiger. Bei einer Schickschuld hingehen ist der Leistungsort der Wohn- oder Firmensitz des Schuldners. Wichtig zu wissen für eine Existenzgründung ist, dass ohne eine Vereinbarung der Partei eine Holschuld angenommen wird und somit der Erfüllungsort der Geschäftssitz des Schuldners ist.

Eine besondere Bedeutung hat der Erfüllungsort für die Bestimmung des Gerichtsstandes nach §29 ZPO. Um missbräuchliche Abreden zu verhindern können sich aus der ZPO auch Einschränkungen bezüglich der Vereinbarungen des Erfüllungsortes ergeben. Zu beachten gilt, dass der Erfüllungsort nicht zwingend identisch ist mit dem Ort, an dem der Leistungserfolg eintritt.