Elektronische Rechnungen: Signaturpflicht entfällt ab Juli
Die Anforderungen an die elektronische Rechnungsstellung werden vereinfacht: Ab dem 1. Juli 2011 wird eine Unterscheidung zwischen Papier- und elektronischen Rechnungen nicht mehr erforderlich sein, da beide umsatzsteuerlich gleich zu behandeln sind. Jedes Unternehmen kann Rechnungen elektronisch übermitteln, wenn der Rechnungsempfänger zustimmt. Ein bestimmtes technisches Übermittlungsverfahren ist dabei nicht vorgeschrieben.
Gemäß dem Gesetzesentwurf ist eine elektronische Signatur ab dem 1. Juli 2011 nicht mehr zwingend vorgeschrieben, allerdings muss durch einen verlässlichen Pfad zwischen Rechnung und Leistung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit der Rechnung sichergestellt werden. Bis dahin gilt aber: Fehlt die Signatur, ist bei Geschäftskunden der Vorsteuerabzug gefährdet.
Bei der elektronischen Rechnung besteht eine Aufbewahrungspflicht von zehn Jahren; allerdings ist eine Aufbewahrung als Papierausdruck nicht zulässig. Die Rechnungen können zum Beispiel auf Datenträgern, wie einer CD-Rom oder einer DVD aufbewahrt werden. Wie bei anderen Dokumenten und Belegen auch, müssen die elektronischen Rechnungen auf jeden Fall lesbar und maschinell auswertbar sein.