Für alte Beitragsschulden haftet nur der Betriebsveräußerer
Zum Unternehmeralltag gehören zweifelsohne auch Unternehmensübernahmen oder Betriebsveräußerungen. Wenn ein Unternehmen seinen Besitzer wechselt und ein neuer Unternehmensnachfolger seine Arbeit beginnt, muss dieser nicht für ausstehende, vor der Unternehmensveräußerung entstandene Sozialversicherungsbeiträge aufkommen. Das Landessozialgericht München sprach diese Pflicht dem Betriebsveräußerer zu.
In einem Fall prüfte die Rentenversicherung turnusgemäß die Zahlungen der Beiträge für die Sozialversicherung bei einem Zeitarbeitsunternehmen. Dabei beanstandete die Versicherung die beitragsfreie Behandlung von Aufwendungen und bemängelte Rückstände bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Das Unternehmen war jedoch bereits an einen anderen Inhaber übergegangen - die Rückstände stammten aus Beschäftigungsverhältnissen vor dem Übergang. Der Betriebserwerber weigerte sich daher, diese alten, rückständigen Beträge zu begleichen.
Das Bayerische Landessozialgericht gab dem neuen Inhaber Recht. Die Richter entschieden, dass die Regelungen eines Betriebsüberganges dem Sonderprivatrecht der Arbeitsverhältnisse zuzuordnen seien. Die Folge: Ein Betriebserwerber haftet nicht für die Beitragsschulden des Veräußerers, da § 613 a BGB nicht die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach dem SGB IV erfasst. Einzig und allein der Veräußerer hat die Pflicht, für die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer aufzukommen (Az.: L 5 R 848/10 B ER).