Zinseszins

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Als Zinseszins bezeichnet man das Entgelt, das für die schon gutgeschriebenen Zinsen eines Berechnungszeitraumes in der Vergangenheit gezahlt wurde. Mit der Berechnung beschäftigt sich die Zinseszinsrechnung, welche der Finanzmathematik zugeordnet werden kann. Als Anatozismus wird das Verlangen nach dem Zinseszins bezeichnet. Der Zinseszins gibt an, auf welches Endkapital ein anfängliches Kapital nach einem bestimmten Zeitraum angewachsen ist.

Grundlage ist hier noch, dass in diesen Zeiträumen mit einem festen Zins in Prozent verzinseszinst wurde. Die Formel zum Zinseszins leitet sich daraus ab, dass ein Sparer, z. B. ein Unternehmer nach Existenzgründung, eine einmalige Kapitalanlage bei einem Kreditinstitut leistet. Während einer festgelegten Anlagedauer wird dieses Kapital mit einem Zinseszins verzinst. Da der Sparer für die Anlagedauer nicht auf sein Geld zugreifen kann, wird dies durch das Kreditinstitut mit einer Gutschrift von Zinsen belohnt.

Rechtlich gesehen wird im BGB angeordnet, dass eine getroffene Vereinbarung darüber, dass Zinsen wieder Zinsen tragen sollen, für nichtig erklärt wird. Damit soll ein Schutz des Schuldners vor einer Kumulation von Zinsen erreicht werden. Eine Ausnahme gilt hier für Kreditanstalten, Sparkassen und Inhaber von Bankgeschäften sowie für den handelsrechtlichen Kontokorrent. Für den gesetzlichen Anspruch auf Zinsen für Ersatz des Verzugsschadens ist im BGB festgelegt, dass keine Zinsen zu entrichten sind.