Diese Abgaben zahlen Sie für 450-Euro-Minijobber
Sie haben sich selbständig gemacht und es fallen Aufgaben an, die Sie gern an Mitarbeiter abgeben wollen. Allerdings können Sie nicht dauerhaft jemanden anstellen, da Sie nur bei Auftragsspitzen Unterstützung brauchen. Oder vielleicht brauchen Sie zwar regelmäßig jemanden, der mit hilft, aber die Anstellung einer Vollzeitkraft lohnt sich für Sie noch nicht.
Dann ist die Beschäftigung von 450-Euro-Kräften eine gute Alternative, denn Sie sind mit Ihrer geringen Stundenzahl recht flexibel einsetzbar. Der Lohn beträgt höchstens 450 Euro monatlich und ein Vertrag kann auch nur für kurze Zeit geschlossen werden. Für Sie als Arbeitgeber ist die Bürokratie bei der Vergabe von Minijobs recht überschaubar.
Was gibt es bei 450 Euro Kräften zu beachten?
Haben Sie jemand geeignetes für die Aufgaben als 450-Euro-Kraft gefunden, dann schließen Sie mit der Person einen Arbeitsvertrag. Eine kostenlose Vorlage für den Arbeitsvertrag für geringfügig Beschäftigte dafür finden Sie ebenfalls unternehmenswelt.de
Sobald ein Vertrag unterzeichnet ist, können Sie die Arbeitskraft bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See anmelden. Die Minijob-Zentrale zieht deutschlandweit die Beiträge ein, die Sie als Arbeitgeber für geringfügig Beschäftigte abführen müssen, nämlich pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie weitere Abgaben. Für die übliche Beschäftigung im gewerblichen Bereich fallen zusätzlich zu den maximal 450 Euro Bruttolohn folgende Abgaben für Sie als Arbeitgeber an.
Beiträge zur Krankenversicherung bei Minijob
Ist der Minijobber gesetzlich krankenversichert, so beträgt die pauschale Pflichtabgabe für Arbeitgeber an die Krankenversicherung 13 Prozent. Sie berechnet sich auf Grundlage des Bruttoverdienstes der Person, die Sie geringfügig beschäftigen. Die Minijobber selbst zahlen keine Beiträge für Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.
Rentenversicherungsbeitrag bei Minijob
Auch Beiträge für die Rentenversicherung sind für Arbeitgeber von 450-Euro-Kräften verpflichtend. Der Arbeitgeberanteil beläuft sich auf 15 Prozent vom Bruttoentgelt. Die geringfügig angestellte Person kann selbst wählen, ob Sie zusätzlich dazu 3,6 Prozent ihres Lohns an die Rentenversicherung abführen möchte. Falls ja, dann behalten Sie als Arbeitgeber den Arbeitnehmeranteil vom Verdienst ein und führen ihn an die Minijob-Zentrale ab.
Diese Abgaben kommen noch dazu
Die sogenannte Umlage 1 beträgt 0,9 Prozent des Bruttolohns und ist dazu gedacht, die Aufwendungen des Arbeitgebers bei Krankheit des Minijobbers auszugleichen. Sie fällt nur an, wenn eine 450-Euro-Kraft länger als vier Wochen bei Ihnen arbeitet.
Mit der Umlage 2 in Höhe von 0,24 Prozent werden Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft der Beschäftigten ausgeglichen. Ob die Person, die Sie geringfügig beschäftigen männlich oder weiblich ist, spielt dabei keine Rolle.
Die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,06 Prozent dient dazu, 450-Euro-Kräfte im Fall einer Insolvenz Ihres Unternehmens einen Ausgleich für ausgefallenen Verdienst zu finanzieren.
Die Pauschalsteuer von 2 Prozent fällt an, wenn Sie auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen verzichten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen für 450-Euro-Kräfte nicht an.
Für weitere Informationen z.B. zu den Zahlungsmodalitäten oder was zu tun ist, wenn Sie aus betrieblichen Gründen die Abgaben einmal nicht rechtzeitig zahlen können, erhalten Sie Auskünfte direkt bei der Minijob-Zentrale.