Abschreibung Software
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Lange war in der Steuerberatung umstritten, auf wie viele Jahre im EDV-Bereich die Software abzuschreiben ist - mittlerweile haben sich die Finanzbehörden jedoch positioniert. In einer grundlegenden Entscheidung wurden somit die Abschreibung für Software und entsprechende Abgrenzungskriterien festgelegt. Unternehmer sind nach der Existenzgründung demnach an eine fünfjährige Abschreibungsdauer gebunden, wenn es sich um die Einführung eines neuen Softwaresystems handelt.
Zu den Aufwendungen zählen Steuerexperten dabei die Kosten für die eigentliche Software. Hinzuzurechnen sind die Beratungskosten zur Planung und Festlegung der Arbeitsabläufe sowie für die Einführung der Software. Unternehmer müssen in die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung auch die Kosten der Implementierung und Anpassung (Customizing) einrechnen.
Die Abschreibung startet mit der Nutzungsdauer, sobald die Software betriebsbereit (implementiert) ist. Wird die Software stufen- bzw. modulweise in den Businessplan eingeführt, beginnt die Abschreibungsdauer, sobald das erste Modul arbeitsfähig ist. Eine Besonderheit gilt es zu beachten, wenn die Software z. B. durch eigenes Personal entwickelt wurde. Alle Aufwendungen hierfür sind sofort abziehbare Betriebsausgaben.