Aktivierungsverbot

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Das Aktivierungsverbot bezeichnet das Verbot, ein Wirtschaftsgut als Aktivposten in der Bilanz eines Unternehmens anzusetzen. Gerechtfertigt wird das Ansetzungsverbot mit einer bestimmten Bilanzierungsvorschrift. Zu unterscheiden vom Aktivierungsverbot ist das Aktivierungsgebot, das die Bildung eines Aktivpostens in der Bilanz zwingend vorschreibt und vom Aktivierungswahlrecht, bei dem das Wirtschaftsgut aktiviert werden darf. Im Handelsgesetzbuch gibt es verschiedene Vorschriften zur Aktivierung.

Das Aktivierungsverbot ist der dritte Schritt bei der Prüfung nach der Aktivierung, nachdem Bilanzierungsfähigkeit und die Zurechnung zum Betriebsvermögen bejaht wurden. Ein Aktivierungsverbot nach dem deutschen Handelsrecht besteht z. B., wenn es sich um Aufwendungen für die Existenzgründung des Unternehmens handelt oder um unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens. Weiterhin besteht ein Verbot, wenn es sich um Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen handelt.

Diese Verbote zur handelsrechtlichen Aktivierung sind darüber hinaus auch maßgeblich für die Steuerbilanz. Weiterhin gilt, dass ein Aktivierungswahlrecht in der Handelsbilanz zu einem Aktivierungsgebot in der Steuerbilanz führt. Dies gilt nicht für Bilanzierungshilfen, für die nach HGB ein Wahlrecht besteht. Diese haben in der Steuerbilanz ein Aktivierungsverbot.