Aktivierungswahlrecht
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Im Rahmen der Steuerberatung bezieht sich das Aktivierungswahlrecht auf den Bilanzansatz. Wie Steuerberater wissen, heißt dies Bilanzierung dem Grunde nach. Nach den Vorschriften des HGB, denen viele Unternehmer nach der Existenzgründung unterliegen, hat die Bilanz sämtliche Vermögensgegenstände zu enthalten. Existenzgründer und Unternehmer kennen dies unter dem Fachbegriff abstrakte Aktivierungsfähigkeit, wenn das Gesetz kein Aktivierungsverbot vorsieht.
Aktivierungswahlrechte im Rahmen der Steuerberatung beziehen sich auf die konkrete Aktivierungsfähigkeit. Im HGB findet man Aktivierungswahlrechte beispielsweise zum Geschäfts- oder Firmenwert, zur Bilanzierungshilfe für Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwand. In diesen Fällen darf durch Steuerberater eine Aktivierung erfolgen - diese muss jedoch nicht vorgenommen werden. Aktivierungswahlrechte dienen der Bilanzpolitik und Gewinngestaltung.
Für Aktivierungswahlrechte gilt kein Stetigkeitsgebot. Dies bedeutet, dass sie jeweils neu ausgeübt werden können. Aktivierungswahlrechte wirken informationsverzerrend. Aus diesem Grund gibt es im Bereich der International Financial Reporting Standards keine expliziten Aktivierungswahlrechte. Da jedoch zum Beispiel für die Aktivierung von Entwicklungsaufwand nach den International Financial Reporting Standards eine Reihe Nachweise erbracht werden müssen, spricht man von Nachweiswahlrechten.