Arbeitgeber
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Der Arbeitgeber schuldet das Arbeitsentgelt und kann im Gegenzug die Arbeitsleistung mittels eines Arbeitsvertrags vom Arbeitnehmer fordern. Es gibt keine gesetzliche Definition für den Begriff Arbeitgeber. Bestimmungen für seine Stellung werden im Wesentlichen vom Direktionsrecht bestimmt. Mit Hilfe diesen Rechts kann der Arbeitgeber konkret die Leistung des Arbeitnehmers in Bezug auf die Zeit, den Ort und die Art gestalten.
Ein Arbeitgeber kann die Rechtsform einer natürlichen Person darstellen, wie z. B. eine Privatperson oder einen Einzelkaufmann. Anders kann der Arbeitgeber auch eine juristische Person des privaten Rechts (Aktiengesellschaft, Mini GmbH) oder des öffentlichen Rechts (Bund, Land, Gemeinde) sein. Ein nichtrechtsfähiger Personenverein, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Personenhandelsgesellschaft, wie die OHG können ebenfalls als Arbeitgeber fungieren.
Der Begriff des Arbeitgebers ist im Betriebsverfassungsgesetz der Vetragspartner des Arbeitnehmers und andererseits ein Organ der Betriebsverfassung. Unternehmer und Arbeitgeber sind dort die gleiche Person, haben nur unterschiedliche Funktionen. Der selbstständige Handwerker, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, stellt somit einen Unternehmer aber keinen Arbeitgeber dar. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände vertritt die Interessen der Unternehmer im Bereich der Sozialpolitik.