Bankbürgschaft
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Bei der Aufnahme eines Darlehen stellt eine Bankbürgschaft die Sicherheit in Bezug auf die Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch eine dritte Person dar. Der Bürge schuldet dabei der Bank niemals mehr als der Hauptschuldner dem Kapitalgeber schulden würde. Aufgrund der Bankbürgschaft kann der Bürge den geleisteten Betrag vom Hauptschuldner zurückfordern. Eine andere Bezeichnung für die Bankbürgschaft ist der Avalkredit. Der Avalkredit kann auch für eine Existenzgründung nützlich sein.
Dem Kreditunternehmen wird für die Bürgschaft eine Avalprovision gezahlt. Die Bankbürgschaft wird meist von Behörden, doch ab und zu auch von privaten Unternehmen gefordert. Von Behörden werden sie z. B. wegen der nicht rechtzeitigen Fertigstellung von Leistungen wie einem Straßenbau gefordert und stellen damit Vertragsstrafen dar. Die Bankbürgschaft stellt für den Schuldner bei der Sicherheitsleistung den Vorteil dar, dass keine belastenden Beträge hinterlegt werden müssen, die die Liquidität belasten.
Die rechtlichen Grundlagen für die Bankbürgschaft befinden sich im Handelsgesetzbuch und im Bürgerlichen Gesetzbuch. Bei diesem Avalkredit laufen zwei Schuldverhältnisse nebeneinander ab. Auf der einen Seite das Hauptschuldverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner und außerdem das Nebenschuldverhältnis zwischen dem Bürgen und dem Schuldner. Im Gegensatz zu einer Geldleihe wird hier also eine Garantie bzw. Bürgschaft übernommen anstatt Geld auszuzahlen.