Bargründung
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Bei einer Bargründung leisten die Anteilseigner der Gesellschaft bei der Gründung die Einlagen in barer Form mit den gesetzlichen Zahlungsmitteln. Wie hoch die zu leistenden Einlagen sind richtet sich nach der Rechtsform der Gesellschaft. Die Bargründung ist die häufigste Form der Unternehmensgründung. Bei der Gründung von Personengesellschaften oder Einzelunternehmungen ist nichts zu beachten. Jedoch bei der Gründung einer Aktiengesellschaft sowie GmbH gibt es ein Mindestkapital, dass eingebracht werden muss.
Die Einzahlung muss bei der AG sowie bei der GmbH vor der Eintragung ins Handelsregister erfolgen. Das Ziel der GmbH-Gesellschafter ist es, nicht persönlich für Kredite oder sonstige Schulden haften zu müssen. Doch bei Bareinzahlungen in der Gründungsphase gibt es Fallen, wo dies doch der Fall werden könnte. Wenn eine Einzahlung durch einen Gesellschafter auf ein überzogenes Konto getätigt wird, wirkt dies keineswegs tilgend und der Gesellschafter muss womöglich doppelt zahlen.
Im Gegensatz zur Bargründung steht die Sachgründung, die die Gründung einer Kapitalgesellschaft darstellt. Die Gründungsmitglieder leisten ihre Einlage teilweise oder ganz in anderen Werten als Geld. Die Einlagen können aus Sachwerten, wie aus Grundstücken, beweglichen Sachen oder aus Rechten, wie z. B. Patenten, bestehen. Bei der Sachgründung von Aktiengesellschaften wird gesetzlich neben dem Gründungsbericht und der Gründungsprüfung durch den Vorstand eine externe Prüfung von Unabhängigen gefordert.