Bauabzugsteuer
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Zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung am Bau wurde die Bauabzugsteuer eingeführt. Damit soll erreicht werden, dass keine Wettbewerbsverzerrungen im Baugewerbe durch illegale Beschäftigungen entstehen und sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze gesichert werden. Abgesichert werden damit auch Steuer- und Entgeltansprüche ausländischer Unternehmer, die einen Businessplan umgesetzt haben und im Inland Bauleistungen erbringen.
In der Vergangenheit konnten illegale Beschäftigung und Aktivitäten unseriöser Unternehmen nicht oder nicht rechtzeitig geahndet werden. Auch bei Kenntnis derartiger Vorgänge konnten die Behörden oft nicht die notwendigen Schritte einleiten. Durch die gesetzliche Neuregelung wird dies eingedämmt. Seitens der Behörden wurde diese Neuregelung sehr begrüßt, da hierdurch seriöse Unternehmen eine bessere Marktposition erhalten und Steuerausfälle weitestgehend vermieden werden sollen.
Im Gesetztestext ist verankert, dass Auftraggeber (Unternehmer im Sinne §2 UStG, also auch Vermieter und juristische Personen des öffentlichen Rechts) grundsätzlich zum Einbehalt der Bauabzugsteuer verpflichtet sind. Dieser Abzugsbetrag muss bis zum 10. nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wurde, an das für den Bauleistenden/ Leistungserbringer zuständige Finanzamt abgeführt werden. Die Erklärung über diesen Betrag hat der Auftraggeber auf vorgeschriebenem Vordruck zu erbringen.