Betriebsausgaben
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Im Rahmen des deutschen Einkommensteuergesetzes muss beachtet werden, dass es abziehbare und nicht abziehbare Betriebsausgaben gibt. Ausgaben, die nicht nur im Rahmen des Unternehmenszwecks getätigt wurden, können beispielsweise nicht abzugsfähige Betriebsausgaben darstellen. Ebenso gibt es bestimmte nicht abzugsfähige Prozentsätze von Betriebsausgaben, die ansonsten abzugsfähig sind. Nicht abziehbare Betriebsausgaben tauchen dabei regelmäßig auf.
Die den Steuergesetzen entsprechende Verbuchung und Einordnung ist somit wichtig. Zu den nicht abziehbaren Posten zählen bspw. Aufwendungen für Geschenke an Personen, wenn die Anschaffungskosten bestimmte Beträge übersteigen. Weiterhin wird der Steuerberater aus betrieblich veranlassten Bewirtungskosten derzeit 30 Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben verbuchen. Dies soll pauschal dem Anteil entsprechen, welchen der Unternehmer selbst verzehrt hat.
Ebenso zählen Aufwendungen des Unternehmers, der seinen Businessplan umgesetzt hat, für seine Verpflegung zu den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Lediglich Pauschalen für den Verpflegungsmehraufwand dürfen angesetzt werden. Hinsichtlich des Ansatzes eines Arbeitszimmer wird eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen, um abzuprüfen, ob dieses nicht der privaten Lebensführung des Unternehmers oder anderer Personen dient oder die Aufwendungen unangemessen sind.