BGB-Gesellschaft
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Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch handelt es sich bei der BGB-Gesellschaft um eine Personenmehrheit, die sich zur Erreichung eines Ziels zusammengefunden hat, wobei vertraglich vereinbart ist, das jeder Beteiligte dieses Ziel zu fördern hat. Die Mitwirkung der beteiligten Personen kann durch Zahlung von Geldbeiträgen oder Handlungen erfolgen, aber auch durch Bereitstellung von Grundstücken. In einem Businessplan sind alle Personen, die der BGB- Gesellschaft beitreten, zu nennen.
Eine BGB-Gesellschaft kann im Wirtschaftsleben in den verschiedensten Konstellationen auftreten. So gelten ärztliche Gemeinschaftspraxen, Anwaltssozietäten, Bauherrengemeinschaften und Kartelle als BGB-Gesellschaft, aber auch Mietergemeinschaften, die sich zur gemeinsamen Beschaffung von Heizöl zusammen tun, bilden eine BGB-Gesellschaft. Bei der Existenzgründung mehrerer Gründer sollte daher gut überlegt werden, welche Rechtsform gemeinschaftlich gewollt ist.
Eine BGB-Gesellschaft muss nicht nach außen am Wirtschaftsleben teilnehmen, sie kann auch nur intern bestehen, ohne das Dritte von ihrer Existenz erfahren. Für den Rechtsverkehr ist daher von Bedeutung wie ein Geschäftsführer nach außen auftritt. Vertritt der Geschäftsführer die BGB-Gesellschaft erkennbar nach außen, so handelt es sich um eine Außengesellschaft, handelt er dagegen im eigenem Namen mit dem Ziel den Gesellschaftszweck zu verfolgen, handelt es sich um eine Innengesellschaft.