Billigkeitserlass
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Steuerberater verstehen unter dem Begriff Billigkeitserlass eine Ausprägung des Prinzips der Billigkeit im Steuerrecht. Es handelt sich hierbei um einen Steuererlass, bei dem die Finanzbehörden auf Grundlage der Abgabenordnung (AO) auf die Durchsetzung einer festgesetzten Steuerschuld verzichten können, sowie zusätzlich Steuern erlassen dürfen, wenn deren Einziehung unbillig wäre. Eine Definition des Begriffes "unbillig" ist bisher noch nicht gelungen.
Für Unternehmer und Finanzbehörden besteht vom Grundsatz her Einigkeit darüber, dass die Billigkeit dem Ziel verpflichtet sein muss, eine die Grundprinzipien der Steuergerechtigkeit missachtende Behandlung des Einzelfalles abzuwehren. Es muss eine Abwägung stattfinden, ob die sich im Einzelfall bei strikter Anwendung eines Gesetzes ergebende Rechtsfolge Bestand hat, obwohl sie als unangemessen empfunden wird.
Daher ist man z. B. auch bei einer Existenzgründung darauf angewiesen, dass die Finanzbehörden eine Geamtbetrachtung aller für das Ergebnis notwendigen, im konkreten Fall maßgeblichen steuergesetzlichen Vorschriften, der allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie der einschlägigen verfassungsrechtlichen Wertungen vornehmen. Es wird bei der konkreten Prüfung des Erlasses einer Steuerschuld aus Billigkeitsgründen zwischen sachlichen und persönlichen Gründen unterschieden.