Dienstvertrag
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Der Dienstvertrag gehört zu den gesetzlich geregelten Vertragstypen, d. h. im BGB sind bestimmte Kriterien aufgestellt, was unbedingt im Dienstvertrag enthalten sein muss. Für den Rechtsanwalt ist der Dienstvertrag ein schuldrechtlicher Vertrag aus dem besonderen Teil des Schuldrechts, der sich durch seine Differenzierung zum Werkvertrag auszeichnet. Nahezu alle vereinbarten Dienstleistungen und sämtliche Arbeitsverträge sind in Deutschland in Form des Dienstvertrags geschlossen.
Die Rechtsberatung nennt den Schuldner des Dienstvertrags Dienstverpflichteter, den Gläubiger Dienstberechtigter. Den zentralen Kern des Dienstvertrags bildet die Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger eine Dienstleistung zu erbringen. Allerdings besteht die Pflicht nur darin, die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Vom Dienstvertrag zu unterscheiden ist der Werkvertrag. Dessen elementarer Vertragsinhalt bezieht sich nicht nur auf die Dienstleistung, sondern auf den Erfolg derselben.
Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder die Behandlung durch einen Arzt stellt nur einen Dienstvertrag dar. Dementsprechend muss der Arzt auch für die Behandlung bezahlet werden, wenn der Patient nicht geheilt wurde. Prinzipiell gilt für den Dienstvertrag: Im Privatrecht herrscht Vertragsfreiheit. Folglich ist kein Unternehmer nach der Existenzgründung an einen bestimmten Vertragstyp gebunden. Einzige Bedingung ist, dass der Vertrag keinen rechtswidrigen Inhalt hat.