Erbschaftsteuer
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Die Erbschaftsteuer ist eine Steuer, die auf den Vermögenserwerb von Todes wegen erhoben wird. Die Schenkungsteuer dagegen wird erhoben auf eine unentgeltliche Zuwendung unter Lebenden. Grundlage zur Erhebung der Steuer von den Erwerbern ist in Deutschland das Erbschaftsteuergesetz und Schenkungsteuergesetz. Die Erbschaftsteuer findet ihre Rechtfertigung heute in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit und der gewünschten Umverteilung des angehäuften Vermögen des Erben.
Die Erbschaftsteuer ist eine Landessteuer, für die der Bund nach dem Grundgesetz eine konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit besitzt. Die Ehegatten werden bei der Veranlagung zur Erbschaftsteuer durch die in den letzten Jahrzehnten mehrmals angehobenen Freibeträge entlastet. Dies gilt ebenfalls für Kinder und zusätzlich wurde für Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag eingeführt. Der Erbschaft- und Schenkungsteuer unterliegen der Erwerb von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen.
Außerdem wird die Steuer erhoben auf das Vermögen einer Stiftung, wenn sie im Interesse einer Familie errichtet wurde. Ebenfalls gilt dies für die Rechtsform des Vereins, wenn dieser auf einen entsprechenden Zweck ausgerichtet sind. Steuerfrei bleiben z. B. Kunstgegenstände, Bibliotheken, wissenschaftliche Sammlungen, wenn ihr Erhalt wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Wissenschaft und Geschichte von öffentlichem Interesse ist. Ebenfalls steuerfrei bleibt die Vererbung von selbstgenutztem Wohnraum.