Finanzamt

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In steuerlicher Hinsicht wird entweder der Steuerpflichtige selbst oder dessen Vertretung (z. B. der Steuerberater), immer mit einer staatlichen Institution kommunizieren: dem Finanzamt. Das Finanzamt (FA) ist die örtliche Behörde der Finanzverwaltung der Länder. Die Aufgaben der Finanzämter sind in der Bundesrepublik Deutschland im Gesetz über die Finanzverwaltung (FVG) festgelegt.

Danach umfassen diese die Verwaltung der Steuern, mit Ausnahme der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern, soweit die Verwaltung nicht den Bundesfinanzbehörden oder Gemeinden übertragen ist.
Übergeordnete Behörde war ursprünglich die Oberfinanzdirektion. Seit dem die Dreigliedrigkeit der Finanzverwaltung nicht mehr zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, wurden einige Oberfinanzdirektionen teilweise aufgelöst und statt dessen ein Landesamt für Steuern geschaffen (z. B. in Bayern).

Oder die Finanzämter wurden direkt dem Finanzministerium (z. B. Brandenburg) bzw. der Senatsverwaltung für Finanzen (z. B. Berlin) des jeweiligen Landes unterstellt. Im Zuge der Automatisierung der Verwaltung versucht man, Teile der Tätigkeiten an Rechenzentren zu übertragen, wie etwa das steuerliche ELSTER-Projekt zeigt. Nach einer Existenzgründung sollte der Unternehmer bzw. sein Steuerberater immer fristgerecht diese elektronische Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.