Finanzbehörden entscheiden: Fluthilfe muss versteuert werden
Schaden im Betrieb, Verlust von Kunden
Sachschäden im Unternehmen durch die Launen der Natur führen nicht selten zu Umsatzeinbußen in erheblichem Umfang. Denn man kann den betrieblichen Verpflichtungen teilweise oder gar nicht mehr nachkommen. Und zu der ungeduldig wartenden Kundschaft, die auf Waren und Dienstleistungen gesetzt hat, die nun nicht mehr im vereinbarten Umfang und zum verabredeten Zeitpunkt geleistet werden können, kommt auch noch der Schaden am Betriebsvermögen hinzu. Auch wenn das Vertrauensverhältnis mit den Kunden oft über viele Jahre gewachsen ist: der Gang zur Konkurrenz ist allzu logisch - und verständlich.
Betrieblich veranlasste Fluthilfe muss versteuert werden
In solch heiklen Fällen können Soforthilfen von Vereinen, Berufsverbänden und Kammern greifen. Aber Vorsicht: eine solche Zahlung wird als Betriebseinnahme angesehen, wenn sie betrieblich veranlasst und alleine dem Betriebsvermögen zugeflossen ist - und sie muss folglich auch als solche versteuert werden.
So entschied zumindest das Finanzamt des Finanzgericht Sachsen (Urteil vom 10.05.2017, z.: 8 K 1903/16) im Falle einer Rechtsanwaltskanzlei. Dieser waren erhebliche Schäden (400.000 EUR) nach Hochwasser entstanden. Ein Anwaltshilfeverein zahlte 15.000 EUR 'Fluthilfe'. Das Finanzamt entschied nun: Das ist eine Betriebseinnahme! Die Rechtsanwälte klagten dagegen und verloren den Prozess vor dem Finanzgericht Sachsen. Es bestätigte die Meinung des Finanzamtes, dass es sich um eine steuerpflichtige Betriebseinnahme handelt. Wären die Schäden Privatleuten entstanden und hätte eine Hilfszahlung stattgefunden, wäre es zu keiner Besteuerung gekommen.
Eine Revision des Urteils ist vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Es ist damit noch nicht rechtskräftig.