Finanzgerichtsbarkeit

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Die Finanzgerichtsbarkeit ist zuständig für Entscheidungen über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten mit abgabenrechtlichem Einschlag, wobei diese oftmals auch die Steuerberatung, aber ebenso den täglichen Geschäftsverkehr von Unternehmern nach der Existenzgründung betreffen. Als abgabenrechtlichen Einschlag sind Bundessteuern, Landessteuern und Zölle zu verstehen. Die Finanzgerichtsbarkeit entscheidet aber auch über die Zulassung von Steuerberatern.

Abzugrenzen ist die Finanzgerichtsbarkeit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit, die für die nicht abgabenrechtlichen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zuständig ist. Selbstständige haben beispielsweise zu beachten, dass die Finanzgerichtsbarkeit über Streitigkeiten um den Gewerbesteuermessbetrag, die Verwaltungsgerichtsbarkeit hingegen über die Gewerbesteuer selbst zu entscheiden hat. Die Finanzgerichtsbarkeit ist anders aufgebaut als die übrigen Gerichtsbarkeiten, ihr Aufbau ist zweistufig.

Die Finanzgerichte sind obere Landesgerichte. Jedes Bundesland hat ein eigenes Finanzgericht eingerichtet, außer Nordrhein-Westfalen drei und Bayern zwei. Unternehmern und Steuerberatern bleibt als einziges Rechtsmittel gegen Urteile die Revision, welche zum Bundesfinanzhof in München führt. Dort wird geprüft, ob eine seitens der Steuerberatung eingelegte Revision zugelassen wird. Ohne diese wird der Zugang zum Bundesfinanzhof verwehrt bleiben.