Forschung fördern lassen mit dem Forschungszulagengesetz (FZulG)
Forschungszulagengesetz (FZulG): Das Wichtigste in Kürze
Das Forschungszulagengesetz (FZulG) ist eine im Kern steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung.
Es tritt als steuerliches Nebengesetz zum Einkommensteuergesetz und zum Körperschaftsteuergesetz in Kraft und gilt für alle steuerpflichtigen Unternehmen gleichermaßen, unabhängig von deren Größe, der jeweiligen Gewinnsituation und dem Unternehmenszweck.
Die finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Antje Tillmann und der zuständige Berichterstatter Thomas de Maizière erklärten via Pressemitteilung die wichtigsten Eckpunkte und Ziele des neuen Förderprogramms für den Wirtschaftsstandort Deutschland:
"Mit der neuen steuerlichen Forschungsförderung schaffen wir ein effizientes und zielgerichtetes Förderinstrument für Forschung und Entwicklung. Sie wird als zweites Standbein neben der Projektförderung eingeführt.
Die neue steuerliche Forschungsförderung ist eine gute Ergänzung und wird mit der jährlich fälligen Steuerlast direkt vom Finanzamt verrechnet. Mit dem neuen Gesetz wird der Forschungsstandort Deutschland gestärkt. Das ist ein guter Tag für die Zukunft unseres Landes.
Es können maximal 25 Prozent der Personalkosten geltend gemacht werden. Die Förderung ist auf 500.000 Euro pro Wirtschaftsjahr und Unternehmen gedeckelt. Voraussetzung hierfür ist, dass eine unabhängige Stelle den Forschungscharakter des Projektes im Vorfeld verbindlich bescheinigt. Sollte das Unternehmen in dem Jahr Verluste machen, erhält es die Fördersumme dennoch ausgezahlt.”
Forschungszulagengesetz (FZulG): Was wird gefördert?
Als förderfähige Aufwendungen gelten nach § 3 Abs. 1 FZulG:
“ (...) die beim Anspruchsberechtigten dem Lohnsteuerabzug gemäß § 38 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes unterliegenden Arbeitslöhne für Arbeitnehmer, die der Arbeitnehmer unmittelbar vom Arbeitgeber erhält.”
Die Bemessungsgrundlage der Förderung liegt bei maximal 2 Mio. EUR im entsprechenden Wirtschaftsjahr pro Anspruchsberechtigtem.
Als begünstigte Forschungs- und Entwicklungsvorhaben definiert das Förderprogramm nach § 2 Abs. 1 FZulG Forschungsvorhaben aus einem oder mehreren der folgenden Bereiche:
- Grundlagenforschung,
- angewandte Forschung oder
- experimentelle Entwicklung
Forschungszulagengesetz (FZulG): Wer wird gefördert?
Anspruchsberechtigt für die Förderung sind nach § 1 Abs. 1 FZulG
“(...) Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuer- und des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erzielen, nicht von der Besteuerung befreit sind und die in diesem Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllen.”
Dazu zählen Einzelunternehmen mit attraktiven Sonderkonditionen, aber auch Personengesellschaften. Diese können förderfähige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in unterschiedlichen Konstellationen durchführen:
- einzeln,
- als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten mit mindestens einem anderen steuerpflichtigen Unternehmen,
- als Kooperation von einem Anspruchsberechtigten in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung oder
- im Auftrag eines Dritten.
Forschungszulagengesetz (FZulG): Wie hoch ist die Förderung?
Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 5 FZulG als anteiliger Lohnkostenzuschuss.
Die Forschungszulage gehört mit § 11 FZulG nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Sie mindert also nicht Ihre als Betriebsausgaben weiterhin abzugsfähigen Aufwendungen und findet keine Berücksichtigung bei der Ermittlung Ihres Einkommensteuersatzes.
Forschungszulagengesetz (FZulG): Wie erfolgt die Antragstellung?
Den Antrag auf Forschungszulage stellen Sie elektronisch nach Abschluss des Wirtschaftsjahres, in dem die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung entstanden sind, bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Sie müssen die Angaben zu den förderfähigen Aufwendungen im Sinne von § 3 FZulG "so genau bezeichnen, dass ihre Überprüfung möglich ist." Nach Willen des Gesetzgebers muss eine die Förderfähigkeit dokumentierende Bescheinigung, ausgestellt von einer unabhängigen fachkundigen Stelle, dem Antrag hinzugefügt werden.
Forschungszulagengesetz (FZulG): Anwendungszeitraum und Inkrafttreten
Die Forschungszulage kann nur für FuE-Vorhaben beansprucht werden, mit deren Arbeiten nach Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes (FZulG) begonnen wurde. Dies ist frühestens der 1.1.2020.
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