Fristen
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Mit der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und -anmeldungen muss der Steuerpflichtige gesetzliche Fristen beachten. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung wird unterschieden in Antrags- und Pflichtveranlagung. Bei Pflichtveranlagung ist Abgabefrist am 31. Mai des Folgejahres. Eine Verlängerung der Frist kann auf Antrag mit Begründung gewährt werden. Fristverlängerung von Amts wegen wird jedem Steuerpflichtigen gewährt, der seine Erklärung durch die Steuerberatung erstellen lässt.
Die Lohnsteuervoranmeldung, welche ein Unternehmer nach Existenzgründung für seine Arbeiter und Angestellten zu erstellen hat, ist monatlich bis zum 10. des Folgemonats auf elektronischem Weg an die Finanzbehörden zu übermitteln. Für diese Frist kann keine Fristverlängerung gewährt werden. Je nach Höhe der Lohnsteuerzahllast des Vorjahres muss die Voranmeldung abweichend pro Quartal oder jährlich erstellt werden. Hierzu gibt es in der Steuerberatung vorgeschriebene Grenzen, die zu beachten sind.
Die Frist für die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen endet am 10. des Folgemonats. Es wird dabei unterschieden zwischen der monatlichen Abgabepflicht der Voranmeldungen quartalsweiser oder jährlicher Abgabe. Die für den Unternehmer jeweils geltende Frist wird ermittelt und wahrgenommen. Weitere in der Steuerberatung wichtige Fristen sind Aufbewahrungsfristen, Antragsfristen, Ausschlussfristen, Rechtsbehelfsfristen, Schonfristen und Verjährungsfristen.