Gesamtschuldner
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Gesamtschuldner ist ein Begriff aus dem Schuldrecht des BGB. Schulden mehrere Schuldner eine vertraglich vereinbarte Leistung, kann der Gläubiger von einem Schuldner die Begleichung der Gesamtschuld verlangen, dann ist dieser Schuldner der Gesamtschuldner. Jeder Schuldner ist also auf Anfragen des Gläubigers zur Tilgung der gesamten Schuld verpflichtet und nicht nur einer Teilschuld. Erfüllt der Gesamtschuldner die Gesamtschuld, gelten alle Schuldner als entlastet.
Sinn dieser Regelung ist es, dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Ansprüche beim Vorhandensein von mehreren Schuldnern zu erleichtern und deren Begleichung zu sichern. Im Innenverhältnis kann der Gesamtschuldner, wenn er mehr geleistet hat, als er muss, von den anderen Schuldnern den zu viel gezahlten Teil zurück fordern. Bei der Gründung einer Existenz können mehrere Gesellschafter eingesetzt werden, wobei die Gesellschafter im Businessplan eingetragen sind. Alle Gesellschafter können als Gesamtschuldner haften.
Bei einer Existenzgründung an der mehrere Gesellschafter beteiligt sind, sollte in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag die Schuldaufteilung für das Innenverhältnis im Falle einer Gesamtschuld geregelt werden. Werden vertraglich keine Regelungen für den Gesamtschuldner getroffen, gilt die Reglung des BGB, wonach jeder Schuldner intern zur Zahlung von gleichen Anteilen verpflichtet ist.