Das neue Geschäftsgeheimnisgesetz
Das Portal für Gründer und Unternehmer
Geschäftsgeheimnisgesetz regelt den Schutz vertraulichen Know-hows
Ende März hat der Deutsche Bundestag das neue Geschäftsgeheimnisgesetz beschlossen, das voraussichtlich noch im April ohne Übergangsfrist in Kraft treten wird. Damit ratifiziert mit etwas Verspätung die Bundesregierung die seit Juni 2016 geltende EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung.
Was bedeutet das neue Geschäftsgeheimnisgesetz für Unternehmer?
Seien es Kundenkarteien oder Konstruktionspläne oder schlichtweg interne strategische Absprachen – jedes Unternehmen besitzt infrastrukturelle und/oder technologische Alleinstellungsmerkmale, die ihm gegenüber der Konkurrenz einen Wettbewerbsvorteil sichern sollen. Diese gilt es vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
Geheimhaltungsabsicht reicht nicht mehr aus, Schutzmaßnahmen müssen ergriffen werden
Bislang reichte es in juristischen Auseinandersetzungen aus, dass ein Unternehmen seine „Geheimhaltungsabsicht“ bezüglich interner Sachverhalte glaubhaft versicherte, damit der Gesetzgeber ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis anerkannte.
Nach neuem Gesetzeslaut muss ein Unternehmen darüber hinaus "angemessene Schutzmaßnahmen" ergreifen und diese dokumentieren, damit ein Geschäftsgeheimnis als solches gilt.
Es empfiehlt sich diese intern abzustimmenden Maßnahmen per sofort umzusetzen, da es keine juristische Übergangsfrist geben wird. Erfolgt dies nicht rechtzeitig, müssen Unternehmer im schlimmsten Fall mit dem ungestraften Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen rechnen.
Was müssen Unternehmer jetzt tun, um sich zu schützen?
- Systematische Identifizierung der im Unternehmen als Geschäftsgeheimnis klassifizierten schützenswerten Interna
- Vergabe von Geheimhaltungsstufen mit restriktivem Zugang für deine Mitarbeiter
- Erarbeitung und Umsetzung von „den Umständen nach angemessenen“ Schutzmaßnahmen in Abhängigkeit der gesetzten Geheimhaltungsstufen (Einteilung in Kategorien – Schlüsselinformationen (Stufe 1), Strategisch besonders wichtige Informationen (Stufe 2), Sonstige wettbewerbsrelevante Informationen (Stufe 3)
- Komplette Dokumentation der erarbeiteten Schutzmaßnahmen als Nachweis für den Gesetzgeber und im konkreten Streitfall
Was sind "angemessene Schutzmaßnahmen"? - Ein Blick Richtung DSGVO
Die bereits erwähnt „den Umständen nach angemessenen“ Schutzmaßnahmen werden im neuen Geschäftsgeheimnisgesetz nicht weiter ausdifferenziert. In Anlehnung an die im Mai 2018 in Kraft getretene EU-Datenschutzgrundverordnung und die hier empfohlenen technischen und administrativen Neuerungen können Unternehmer jedoch weitere Schritte planen.
Kundenlisten z.B., die sowohl unter die DSGVO fallen, als auch unter das neue Geschäftsgeheimnisgesetz, sind womöglich bereits durch eine erfolgreiche Umsetzung der DSGVO-Linie in deinem Unternehmen geschützt. Hier empfiehlt sich ein interner Check-Up dessen, was bereits implementiert wurde.
Weitere Maßnahmen könnten außerdem sein:
- End-to-End-Verschlüsselung der Kommunikation von „Geheimnisträgern“ in jedem Falle sicherstellen, um Informationsabflüsse zu vermeiden
- Mitarbeiterschulungen zum effektiven Umgang mit dem erarbeiteten Maßnahmenkatalog; evtl. Erarbeitung entsprechender Richtlinienkataloge
- Mitarbeiter auf Dienstreisen über die Gefahr offener Netzwerke aufklären; keine Nutzung von offenen WLAN-Netzwerken an öffentlichen Plätzen und im Verkehr (Bahn; Flughafen etc)
Geschäftsgeheimnisgesetz: Quellen Link
Den vollen Wortlaut zum beschlossenen Gesetzesentwurf findest du hier. Besondere Ansprache finden KMU ab S.21f., Absatz VI Gesetzesfolgen, Punkt 4b Erfüllungsaufwand Wirtschaft.
Bild-Urheber:
iStock.com/shironosov