Gesetz schreibt Datenschutz-Wächter vor
Ab zehn Mitarbeitern verpflichtend
Praktisch alle Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland, welche personenbezogene Daten jedweder Art verwenden, benötigen einen Datenschutzbeauftragten. Dies ist im BDSG geregelt, dem Bundesdatenschutzgesetz. Ausnahmen: Kleine Unternehmen, in denen weniger als zehn Personen mit der automatisierten Handhabung von personenbezogenen Daten zu tun haben oder weniger als 20 Mitarbeiter auf andere Weise, zum Beispiel manuell, damit befasst sind. Die Erfahrung zeigt aber auch: In vielen Fällen wird nur pro forma ein Mitarbeiter als Datenschutzbeauftragter bestellt, um diesem Gesetz zumindest auf dem Papier zu entsprechen.
Jeder kann Datenschutzbeauftragter werden
In einem Unternehmen kann prinzipiell jeder Mitarbeiter zu diesem Datenschutzwächter auserkoren werden. Vorausgesetzt: Er besitzt die entsprechende Kompetenz und ist zuverlässig, kennt das Regelwerk und kann es auch anwenden. Zum Regelwerk gehören: "Die Grundrechte mit Datenschutzbezug, das Bundesdatenschutzgesetz sowie etwaige einschlägige Regelungen für die Branche, in der ein Unternehmen tätig ist." (In: com-magazin.de).
Besitzt der Datenschutzbeauftragte der Firma diese Kenntnisse nicht in vollem Umfang, muss der Auftraggeber dem Mitarbeiter die entsprechende Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen gewähren - und für die Kosten aufkommen. Dies besagt §4f Abs. 3 des BDSG. Möglich ist auch die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. Ein Anwalt ist hier oftmals die klassische Lösung. Aber aufgepasst: Es bleiben nur 30 Tage Zeit nach Aufnahme der betrieblichen Tätigkeiten den Datenschützer zu bestellen! Andernfalls drohen hohe Geldstrafen von bis zu 50.000 Euro!
Aus BDSG wird DSGVO
Im Mai 2018 kommt es zu einer Änderung. Dann nämlich tritt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft. Sie soll das geltende Datenschutzrecht in Europa reformieren und vereinheitlichen. Damit gilt dann auch europaweit die Pflicht einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Es gilt weiterhin: die Benennung eines Datenschutzbeauftragten im Betrieb ist verpflichtend, sobald die automatisierte Datenverarbeitung von mehr als neun Mitarbeitern geleistet wird. Aus der im BDSG festgelegten 'Vorabkontrolle' wird in der EU-DSGVO laut Artikel 35 die sogenannte 'Datenschutz-Folgenabschätzung' und die bedeutet: Sind die Daten hochsensibel, dann ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, unabhängig von der Zahl der mit diesen Daten hantierenden Mitarbeiter.
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