Gesetze und Steuern ab 2021: Das ändert sich
Umfassender Strafrechtsschutz in Krisenzeiten
Homeoffice-Pauschale in Höhe von bis zu 600 Euro für 2020 und 2021
Das Jahressteuergesetz 2020 setzt den Rahmen für steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise und übersetzt EU-Vorgaben in nationales Recht. Bestandteil ist u.a. die im Vorfeld vieldiskutierte Homeoffice-Pauschale, die mit Verabschiedung des Gesetzes zum Jahresende rechtskräftig wird.
5 EUR pro Tag und maximal 600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr darfst du dann in deiner nächsten Steuererklärung für einen heimischen Arbeitsplatz geltend machen, unabhängig davon ob dies dein Küchentisch, die Couch oder eine Fensterbank ist. Leider profitieren nur Steuerpflichtige, die mehr als 1000 Euro Werbungskosten vorweisen können, denn die Homeoffice-Pauschale wird nur als Bestandteil der Werbungskostenpauschale kalkuliert.
Die Regel findet Anwendung für sämtliche beruflich und betrieblich in der häuslichen Wohnung ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022. Sie soll in der Steuererklärung der Jahre 2020 und 2021 jeweils zum Steuerausgleich beitragen.
Corona-Prämie wird verlängert bis 30. Juni 2021
Mit einer Corona-Prämie kannst du deinen Mitarbeitern eine Sonderleistung zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn gewähren. Die Bundesregierung hatte die Corona-Prämie als Sonderzahlung und steuerbefreite Beihilfe für Arbeitnehmer zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Im Jahressteuergesetz 2020 wird dieser Zeitraum noch einmal bis Ende Juni 2021 verlängert.
Unabhängig ist die Zahlung vom Umfang des Arbeitsverhältnisses und -vertrags. Es profitieren Teilzeitmitarbeitende und geringfügig entlohnte Mitarbeiter in gleicher Weise. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld wirkt nicht schädlich.
Hast du die Steuerbefreiung bereits genutzt, kannst du die Corona-Prämie im ersten Halbjahr 2021 nur bis zur Gesamtobergrenze von 1500 Euro steuerfrei auszahlen.
Freigrenze für Sachbezüge steigt ab 1. Januar 2022
Ganz gleich ob Gutscheine, das Fitnessstudio oder ein Jobticket, Arbeitgeber können unter ihren Mitarbeitern mit Sachleistungen für gute Stimmung sorgen. Die monatliche Freigrenze für derartige Sachbezüge wird im Jahresteuergesetz 2020 von bislang 44 Euro auf künftig 50 Euro angehoben.
Investitionsabzugsbetrag mit einheitlicher Gewinngrenze ab Wirtschaftsjahr 2020
Mit dem Investitionsabzugsbetrag kannst du Investitionen planen und gleichzeitig Steuern sparen, indem du die Kosten für geplante Anschaffungen bereits vor ihrem Kauf vom Jahresgewinn abziehst. Bislang galten hierfür Umsatzgrenzen, die sich nach der Form der Bilanzierung richteten.
Mit Verabschiedung des Jahressteuergesetzes bildet nun eine einheitliche Gewinnobergrenze von 200.000 Euro die Voraussetzung, um den Investitionsabzug nutzen zu können. Gleichzeitig erhöht der Gesetzgeber die begünstigten Investitionskosten von 40 auf 50 Prozent.
Auch vermietete Wirtschaftsgüter erkennt das Jahressteuergesetz künftig als begünstigte Investitionskosten an und dies unabhängig von der Dauer ihrer jeweiligen Vermietung. Bislang konnten Unternehmer ausschließlich Investitionen für Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 90 % im Betrieb genutzt wurden, steuerlich geltend machen.
Die neuen Regeln für den Investitionsabzugsbetrag kannst du für Sonderabschreibungen ab dem Wirtschafts- und Steuerjahr 2020 fortlaufend anwenden.
Anhebung der Grenze für vereinfachten Zuwendungsnachweis ab 1. Januar 2021
Gemeinnützige Spenden oder Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke kannst du als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Damit dies unbürokratisch geht, gibt es den Spendenfreibetrag für den vereinfachten Zuwendungsnachweis.
Für Spenden bis zu einer Höhe von 200 Euro galten bislang ein Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts mit allen Angaben zu Empfänger und Art der Zuwendung als legitimer Nachweis. Die Bundesregierung erhöht die Geber-Grenze für den vereinfachten Zuwendungsnachweis jetzt auf 300 Euro.
Verlängerung der Strafverfolgungsverjährung für Steuervergehen
In besonders schweren Fällen mutmaßlicher Steuerhinterziehung lassen sich die Ermittlungsbehörden künftig mehr Zeit. Die Verjährungsfrist derartig eingestufter Fälle erhöht sich im Jahressteuergesetz von ehemals 10 auf künftig 15 Jahre. Sie findet Anwendung für alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht verjährten Taten.
Tipp: Mit einer Strafrechtsschutzversicherung für Unternehmer bist du gegen den Vorwurf der Steuerverkürzung rückwirkend gegen alle Kosten eines Ermittlungsverfahrens abgesichert. Der Versicherungsschutz gilt auch für unter Vorsatz begehbare Straftaten.
Verlängerung der Steuerfreiheit der Kurzarbeitergeld-Zuschüsse
Die im Corona-Steuerhilfegesetz zunächst bis Ende 2020 befristete Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüssse zum Kurzarbeitergeld wird um ein weiteres Jahr verlängert. Die verlängerte Steuerfreiheit gilt konkret für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.2.2020 beginnen und vor dem 1.1.2022 enden.
Die angepassten Regeln für den Bezug von Kurzarbeitergeld in der Corona-Krise bleiben bestehen. Das Kurzarbeitergeld wird weiter auf 70 beziehungsweise 77 Prozent ab dem vierten Monat und auf 80 beziehungsweise 87 Prozent ab dem siebten Monat erhöht.
Befristete Mehrwertsteuersenkung endet in den meisten Branchen
Ab 1. Januar 2021 endet die befristete Mehrwertsteuersenkung und in den meisten Branchen gilt wieder der allgemeine Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent sowie der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Ausnahmen gibt es ab Januar 2021 nur noch in Restaurants und Gaststätten. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie wird vorerst noch bis zum 30. Juni 2021 erhoben.
Verlustverrechnung von Termingeschäften nur mit ebensolchen Gewinnen
Verluste im Handel mit Optionen, Futures oder sogenannten Contracts for difference (CFDs) können künftig nur noch mit ebensolchen Gewinnen verrechnet werden. Erträge aus anderen Kapitalgeschäften kannst du nicht gegenrechnen. Ausnahme hiervon besteht nur im Fall von Totalverlusten durch z.B. die Insolvenz eines Unternehmens jedoch nur bis zur erhöhten Verlustobergrenze von 20.000 Euro pro Jahr (ehemals 10.000 Euro).
Du kannst die erhöhte Verlustverrechnungsbeschränkung rückwirkend auf Verluste anwenden, sofern sie nach dem 31.12.2019 entstanden sind. Dazu zählen Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.
Für Verluste aus Termingeschäften findet die erhöhte Verrechnungsbeschränkung nur auf diejenigen Verluste Anwendung, die nach dem 31.12.2020 entstehen.
Höchstbetragsgrenzen beim Verlustrücktrag steigen in VZ 2020 und 2021
Die Höchstbetragsgrenzen zur Anwendung des Verlustrücktrags werden ebenfalls angehoben. Für Verluste der VZ 2020 und 2021 steigen sie von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro bei Einzelveranlagung und von 2 Mio. Euro auf 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung. Dies gilt corona-bedingt nur für Verluste der VZ 2020 und 2021.
Bevor unverschuldet in Schieflage geratene Unternehmen ihren Geschäftsbetrieb aufgeben müssen, will die Bundesregierung corona-bedingte Insolvenzen mit neuen Sanierungsmaßnahmen verhindern. Das hierfür verabschiedete Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) und das Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) treten am 1. Januar 2021 in Kraft.
Sanieren ohne Insolvenzverfahren
Unternehmen erhalten die Möglichkeit, auf Basis eines Restrukturierungsplans ihr Unternehmen zu sanieren. Mussten in der Vergangenheit alle Gläubiger von einem solchen Restrukturierungsverfahren überzeugt werden, ist in Zukunft eine billigende Mehrheit ausreichend. Ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren kannst du allerdings nur dann nutzen, wenn deinem Unternehmen voraussichtlich in den kommenden 24 Monaten eine Zahlungsunfähigkeit droht. Eine kürzere Periode ist nicht zulässig. Gleichzeitig muss gewährleistet sein, dass in diesem Zeitraum eine prinzipiell positive Fortführung des Geschäftsbetriebs aussichtsreich erscheint.
Verkürzte Restschuldbefreiung von 6 auf 3 Jahre
Hilft dir kein Restrukturierungsplan oder erfüllst du die Voraussetzungen für eine vorinsolvenzliche Sanierung nicht, sollen die Folgen einer Insolvenz und Privatinsolvenz weiter abgemildert werden. Hierfür sieht der Gesetzgeber eine verkürzte Restschuldbefreiung von nur noch drei statt bisher üblich sechs Jahren vor, sofern es sich um einen Erstantrag handelt. Die kürzere Verfahrensdauer von drei Jahren soll rückwirkend für alle ab dem 1. Oktober 2020 beantragten Verfahren gelten.
Verlängerte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Januar 2021
Im Rahmen der neu auf den Weg gebrachten Insolvenz- und Sanierungsrichtlinien in der Corona-Krise verlängert die Bundesregierung auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. Überschuldete Unternehmen müssen vorerst auch im Januar 2021 keinen Insolvenzantrag stellen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn du im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf staatliche Corona-Hilfen gestellt hast oder in diesem Zeitraum grundsätzlich ein Anspruch auf diese Hilfen besteht.
Für die Mehrheit der Steuerpflichtigen entfällt zum 1. Januar 2021 die Entrichtung des Solidaritätszuschlags. Galt bislang ein Freibetrag in der tariflichen Einkommenssteuer in Höhe von 972 Euro / 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) als Basiswert, über dem die Erhebung stattfand, wird dieser Betrag nun erhöht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 steigt die Freigrenze auf 16.956 Euro / 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung). Unverändert bleibt die Anwendung des Solidaritätszuschlags auf die Körperschaftssteuer.
Berufspendler können in Zukunft wählen - erhöhte Pendlerpauschale oder die neue Mobilitätsprämie. Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, dürfen ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent der erhöhten Pauschale beantragen. Das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 ermöglicht dies für die Veranlagunsgzeiträume 2021 bis 2026.
Pendlerpauschale steigt um 5 Cent
Im Rahmen der Mobilitätswende wird außerdem die Pendlerpauschale auf 35 Cent pro Kilometer angehoben. Dies gilt jedoch erst ab dem 21. Kilometer. Für alle gefahrenen Strecken unter diesem Wert, bilden weiterhin 30 Cent die Berechnungsgrundlage. Ab 2024 steigt die Pendlerpauschale erneut und dann auf 38 Cent ab dem 21. Kilometer. Der Gesetzgeber hat dieses Verfahren zunächst bis zum Veranlagungszeitraum 2026 festgeschrieben.
Anstieg des Mindestlohns zum 1. Januar 2021
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von derzeit 9,35 Euro pro Stunde auf 9,50 Euro.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken- und Rentenversicherung
Zum Jahresbeginn erfolgen regelmäßig auch die Anpassungen der Krankenversicherungs- und Rentenversicherungssätze:
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt bundeseinheitlich ab 1. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4837,50 Euro).
Beitragspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht bis zu einem monatlichen Einkommen von 7100 Euro WEST (bisher 6900 Euro) sowie bis zu einem Einkommen von 6700 Euro OST (bisher 6450 Euro).
Rentenversicherung als Geburtsrecht oder doch das Handwerkermodell?
Im Bundeswahljahr 2021 darf man abseits der beschlossenen Gesetze auf weitere Novellen gespannt sein. In einem Papier der CSU-Landesgruppe, das den Auftakt zur Klausurtagung der Landesgruppe im Bundestag Anfang Januar bildet, entwerfen die Abgeordneten Pläne für eine "vierte Säule" der Altervorsorge in Deutschland.
Dafür soll der Staat ab Geburt bis zum 18. Lebensjahr für jedes Kind einen Beitrag von 100 Euro pro Monat in einen Generationen-Pensionsfonds einzahlen, der das Geld renditeorientiert anlegt.
- Auszug CSU-Positionspapier; Quelle: Reuters
Altersvorsorge als Geburtsrecht? Davon profitieren Soloselbstständige und Unternehmen zu Beginn und in der Mitte ihres Schaffens eher weniger. Nur eine Minderheit der Selbstständigen in Deutschland verfügt über eine adäquate Altersvorsorge für Unternehmer. Am Ende eines unternehmerischen Schaffens steht nicht selten der Zugang zur Grundsicherung.
Bereits seit 2019 setzt sich Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) deshalb für eine Pflicht zur Altersvorsorge für Selbstständige ein. Das Ringen um eine Einigung im Spannungsfeld zwischen unternehmerischer Freiheit und sozialer Verantwortung gestaltet sich seither nicht einfach. Zuletzt erinnerte die Arbeitnehmergruppe der Unionsfraktion an ein praktisch erprobtes Modell und möglichen Kompromiss.
So müssen selbstständige Handwerker in Deutschland gemäß der sogenannten "Handwerkerregelung" insgesamt 18 Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, um eine grundlegende Altersvorsorge aufzubauen. Im Anschluss kann eine Befreiung von der Beitragspflicht erfolgen. Ob dieses Modell das Zeug zur branchenweiten Nachahmerschaft hat, beobachten und berichten wir dir.