Gesetzesänderungen 2019: Die wichtigsten Punkte im Überblick
Sinkende Krankenkassenbeiträge für Selbstständige
Mit dem Jahreswechsel sind die Krankenkassenbeiträge für Selbstständige mit niedrigem Einkommen gesunken. So reduziert sich die Mindestbemessungsgrundlage um die Hälfte, da die Beiträge nicht mehr wie bisher auf ein fiktives Einkommen von 2.284 Euro gezahlt werden müssen. Was sich mit dem neuen Gesetz zur Krankenversicherung im Detail ändert, haben wir hier für Sie zusammengefasst.
Brückenteilzeitgesetz - Arbeitszeit bis zu fünf Jahre reduzieren
Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer das Recht für eine befristete Zeit von bis zu fünf Jahren, ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Anschließend ist die Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit möglich. Der neue Teilzeitanspruch gilt jedoch nicht für Kleinunternehmer. Lediglich für Arbeitnehmer in Firmen mit mehr als 45 Beschäftigten gilt das neue Brückenteilzeitgesetz. In diesen Fällen steht jedem 15. Beschäftigten die neue zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit zu.
Und auch Beschäftigte, die bisher in Teilzeit gearbeitet haben, können künftig vom neuen Teilzeitgesetz profitieren. Sie müssen nicht mehr ihre Eignung für eine Vollzeitstelle beweisen. Als Arbeitgeber sind Sie zukünftig in der Pflicht darzulegen, dass ein Teilzeitmitarbeiter für eine volle Stelle nicht qualifiziert ist.
Mehr Geld für Niedriglohnjobs
Mit Jahresbeginn steigt der gesetzliche Mindestlohn um 42 Cent auf 9,19 Euro pro Stunde. Auch für 2020 steht die Erhöhung bereits fest. Dann erhalten Arbeitnehmer 16 Cent mehr.
Qualifizierungschancengesetz: Mehr Zuschüsse für Weiterbildungsförderung
Ab 2019 haben alle Arbeitnehmer den Anspruch bei Weiterbildungen gezielt gefördert zu werden. Im Mittelpunkt des sogenannten Qualifizierungschancengesetz stehen Beschäftigte, deren Job durch die Digitalisierung gefährdet ist. Für die Kosten kommen Sie als Arbeitnehmer gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit auf.
Tarifeinheitsgesetz - Nur ein Tarifvertrag pro Betrieb
Schwierige Zeiten für Gewerkschaften. Bei Unternehmen, in denen mehrere Gewerkschaften vertreten sind und somit auch unterschiedliche Tarifverträge aufgesetzt wurden, ist zukünftig nur noch der Vertrag gültig, den die Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Unternehmen abgeschlossen hat. Geregelt werden diese Änderungen im neuen Tarifeinheitsgesetz.
Diensträder und Jobtickets sind künftig steuerfrei
Bisher mussten Arbeitnehmer, die ein Dienstrad gestellt bekamen, dass sie auch privat nutzen konnten, dies als geldwerten Vorteil versteuern. Ab 2019 ist die Nutzung steuerfrei. Als Arbeitgeber können Sie die Räder kaufen und Ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen oder das Leasing der Dienstfahrräder übernehmen. Über eine monatliche Rate vom Bruttolohn finanzieren die Arbeitnehmer so das Leasing und Sie sparen auf diese Weise Lohnnebenkosten.
Die vollständige Liste aller Gesetzesänderungen für 2019 finden Sie hier: Zeit.de