Gewerbeabmeldung
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So wie Gewerbetreibende verpflichtet sind, ihr Gewerbe anzumelden, so ist in bestimmten Fällen auch eine Gewerbeabmeldung nötig. Diese ist immer dann durchzuführen, wenn ein bestehendes Gewerbe endgültig aufgegeben wird. Doch auch wenn der Gewerbebetrieb in eine andere Region oder Gemeinde verlegt wird, wenn eine Person aus einer Personengesellschaft austritt oder ein Gewerbe übergeben wird, muss eine Gewerbeabmeldung geschehen.
Die Gewerbeabmeldung wird, wie auch die Anmeldung eines Gewerbes, beim zuständigen Gewerbeamt durchgeführt. Dazu gibt es in der Regel vorgedruckte Abmeldeformulare, die auszufüllen und von der Behörde offiziell zu bestätigen sind. Wer sein Gewerbe jedoch nur zeitweise aussetzen will, hat auch die Möglichkeit, das Gewerbe für einen kurzen Zeitraum, aber auch für mehrere Jahre, ruhen zu lassen.
Das Ruhen eines Gewerbes muss nicht dem Gewerbeamt, jedoch dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Somit spart man sich als Unternehmen die Gewerbeabmeldung und hat einen entscheidenden Vorteil: die gewerbliche Tätigkeit kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Dieser Schritt ist dann allerdings unverzüglich und unaufgefordert dem Finanzamt, der IHK und auch der Krankenkasse mitzuteilen.