Gewohnheitsrecht
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Als Gewohnheitsrecht wird das ungeschriebene Recht / Gesetz bezeichnet. Seine Verbindlichkeit genießt allgemeine Anerkennung und es ist entstanden aus seiner rechtlichen Notwendigkeit der Übung. Es ist örtlich begrenzt z. B. auf eine Gemeinde und wird auch als Observanz bezeichnet. Das Gewohnheitsrecht ist als Teil des positiven Rechts zu betrachten.
Das positive Recht setzt sich aus dem geschriebenen und dem Gewohnheitsrecht zusammen. Das geschriebene Recht wurde von staatlichen Organen, meist der Legislative, erlassen und wird deshalb als gesetztes Recht bezeichnet. Jedoch wird auch in einigen Gesetzesnormen, wie dem Handelsgesetzbuch oder dem Bürgerlichen Gesetzbuch, die auch Bestimmungen für Unternehmer nach Existenzgründung enthalten, auf einige Bräuche und Gewohnheiten verwiesen. Vom Gesetzgeber wird das Gewohnheitsrecht teilweise besonders behandelt.
Eigentlich steht es dem gesetzten Recht völlig gleich, allerdings kann beispielsweise die Strafbarkeit von Handlungen in Deutschland nicht durch das Gewohnheitsrecht geregelt werden. Denn nach dem Grundgesetz muss die Strafbarkeit einer bestimmten Handlung vor ihrem Begehen gesetzlich bestimmt sein. Das Richterrecht, begründet durch die Judikative, kann durch die Rechtsprechung jederzeit geändert werden. Über das Gewohnheitsrecht dagegen kann nur der Gesetzgeber selbst verfügen.