Handelsgesetzbuch
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Rechtsgrundlage für Handelsgeschäfte unter Kaufleuten bildet das Handelsgesetzbuch (HGB) zusammen mit dem BGB. Letzteres gilt als allgemeines Recht, wenn das HGB keine speziellen Rechtsvorschriften bereithält. Daher bezeichnet man das BGB als dem HGB subsidiär. Insbesondere regelt das Handelsgesetzbuch Spezialvorschriften zu den Handelsgesellschaften der Kaufleute, offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, die bei der Existenzgründung gewählt werden können.
Für die Arbeit der Rechtsberatung auch relevant, sind die Spezialgesetze zu den Kapitalgesellschaften, wie der AG im Aktiengesetz oder der GmbH im GmbH-Gesetz. Da es auch einige Strafvorschriften enthält, zählt der Rechtsanwalt das Handelsgesetzbuch auch zum Nebenstrafrecht. Ebenfalls spezialrechtliche Sondermaterie innerhalb des Handelsgesetzbuch ist das Seehandelsrecht, welches im besonderen Maße durch völkerrechtliche Verträge und internationale Abkommen geprägt wird.
Bei Rechtsfragen in diesem Bereich ist der Weg zum fachlich spezialisierten Rechtsanwalt ratsam. Der Rechtsstreit zwischen Kaufleuten wird i. d. R. in erster Instanz vor der Kammer für Handelssachen am Landgericht verhandelt. Im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird der Rechtsanwalt bei Streitfragen, welche das Handelsregister betreffen, aktiv. Für diese Verfahren sind jeweils die Amtsgerichte zuständig. Praktisch spielen, sowohl national, als auch international, die Schiedsgerichte eine entscheidende Rolle.