Kontenabruf
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Kreditinstitute sind gesetzlich verpflichtet, eine Datei zu führen, in der Kontostammdaten ihrer Kunden gespeichert sind. In eindeutig geregelten Fällen darf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf diese Datei zugreifen, genannt Kontenabruf. Die BaFin erhält so Auskünfte über einzelne Kontostammdaten (für in Deutschland geführte Konten), z. B. wenn ein Steuerpflichtiger keine hinreichenden Angaben über die Einkommensverhältnisse geben kann oder will.
Nur bestimmte Daten dürfen beim Kontenabruf erfragt werden. Dazu zählen Kontonummer, Eröffnungsdatum, Auflösungsdatum sowie Vor-, Nachnamen und Geburtsdatum des Kontoinhabers. Zu den durch Kontenabruf erfragbaren Konten gehören Girokonten sowie Wertpapierkonten. Änderungen zu Kontoinformationen sind täglich bereitzustellen. Alle gespeicherten Daten sind für 3 Jahre zu historisieren.
Es gibt allerdings keine zentrale Datenbank (Kontenevidenzzentrale), in der die Daten zusammengeführt werden. Anstelle einer zentralen Datenbank halten die einzelnen Banken die Daten vor, wobei dies vielfach an externe Dienstleistungsunternehmen ausgelagert wird. Für alle ist in diesem Zusammenhang sicher interessant, dass die Banken die Daten in einer gesonderten Datenbank bereitzuhalten haben, jedoch erfahren sie nicht, auf welche Daten die Behörden zugreifen.