Kündigung

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Im Allgemeinen beschreibt der Begriff Kündigung eine Aufhebung oder Entlassung. Die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses bedeutet sie im juristischen Sinne. Voraussetzung dafür ist, dass das Schuldverhältnis auf einen Leistungsaustausch gerichtet ist sowie zum Zeitpunkt der Kündigung besteht. Beispiele hierfür sind der Mietvertrag, Arbeits- oder Darlehensvertrag. Der Begriff Kündigung muss nicht ausgesprochen werden. Der Unternehmer kann nach seiner Existenzgründung nicht gekündigt werden, da er nun selbstständig ist.

Eine zugegangene Kündigung kann nicht mehr zurückgenommen werden. Sie wird sofort wirksam und der Vertrag unwiderruflich beendet. Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss in den Machtbereich des Empfängers gelangen (z. B. mit Einwurf in den Briefkasten). Für die unterschiedlichen Schuldverhältnisse gibt es gesetzliche Forschriften. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform.

Eine außerordentliche oder fristlose Kündigung beendet ein Vetragsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist. Hier muss ein wichtiger Grund vorliegen, der das Fortbestehen des Vetrages unmöglich macht. Im Mietrecht bedarf es der Abmahnung vor einer außerordentlichen Kündigung, im Arbeitsrecht ist sie nicht notwendig. Die ordentliche oder fristgerechte Kündigung beachtet eine Kündigungsfrist und ist meist angeknüpft an vertragliche Vereinbarungen.