Kurzarbeitergeld: Erleichtert noch bis 30. Juni 2021
Mikrokapital für Betriebsmittelinvestitionen
Kurzarbeitergeld: Mehr Planungssicherheit in der dritten Corona-Welle
Im März 2020 hatte die Bundesregierung erleichterte Zugangsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erstmals auf den Weg gebracht. Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung im Oktober 2020 wurden diese Sonderregeln vor dem Hintergrund einer andauernden Corona-Pandemie noch einmal bis Ende 2021 verlängert. Diese Regeln galten bislang allerdings nur dann bis zum 31. Dezember 2021, soweit du bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt hast. Genau an dieser Stelle hat das Bundeskabinett nun nachgebessert.
Diese Erleichterungen gelten für das Corona-Kurzarbeitergeld:
- Verzicht auf den Aufbau von negativen Arbeitssalden
- Absenkung des sogenannten Mindesterfordernisses auf nurmehr 10 Prozent der Belegschaft (Regulär muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten von Arbeitsausfall betroffen sein, um Kurzarbeitergeld zu erhalten)
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind ebenfalls bezugsberechtigt
Diese Verbesserungen gelten für das Corona-Kurzarbeitergeld:
- Regulär 60 Prozent bzw. 67 Prozent vom Nettolohn: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten regulär 60 Prozent bzw. 67 Prozent (mit Kind) ihres während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohns als das sogenannte Kurzarbeitergeld.
- Aufgestocktes Kurzarbeitergeld ab 4. und 7. Monat: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten aufgestockt ab dem vierten Monat 70 beziehungsweise 77 Prozent (mit Kind) ihres ausgefallenen Nettolohns sowie 80 beziehungsweise 87 Prozent (mit Kind) ab dem siebten Monat.
Die Sozialversicherungsbeiträge erstattet die Bundesagentur bis zum 30. Juni 2021 in vollständiger Höhe. Vom 1. Juli 2021 bis höchstens 31. Dezember 2021 sollen für alle Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge nur noch zur Hälfte erstattet werden. Diese hälftige Erstattung kann auf 100 Prozent erhöht werden - allerdings nur wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.
Kurzarbeitergeld: Lockdown Long macht Nachschärfen notwendig
Für Betriebe, die ab 1. April 2021 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung der Kurzarbeit erneut in Kurzarbeit gehen, galten diese Erleichterungen gemäß der alten Neuverordnung bis vor Kurzem nicht mehr. Sie fielen auf die allgemeinen Voraussetzungen zurück.
Dem wirkt das Bundeskabinett entgegen und verlängerte in der vergangenen Woche die Zugangserleichterungen auch für jene Fälle, in denen Kurzarbeit:
- bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder
- nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird.
Dies beinhaltet alle bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
Die Verlängerung gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit einführen.
Steter Anstieg der Kurzarbeit seit Lockdown Light im November 2020
Geschlossene oder teilgeöffnete Gastronomie, Reisewarnungen, Kontaktbeschränkungen ohne Aussicht auf Veranstaltungs- und Club-Besuche, kein- oder ein nur sehr eingeschränkter Freizeitbetrieb - Die Einschränkungen im Rahmen der COVID-19-Pandemie belasten Betriebe seit mehr als einem Jahr. Ein erneuter Anstieg bei der Kurzarbeit ist spätestens seit dem Lockdown Light im November 2020 zu beobachten.
Vom vorläufigen Tiefstwert im Oktober 2020 (2,06 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit) stieg die Kurzarbeit nach Hochrechnungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) im folgenden November auf rund 2,38 Mio. und im Dezember auf 2,39 Mio. Beschäftigte. Für Januar 2021 geht das ifo-Institut basierend auf Umfragedaten von einem Anstieg auf 2,6 Millionen aus. Für Februar rechnen die Experten mit einem Anstieg um weitere 100.000 Kurzarbeitende.
Diese Zahlen, das Ziehen der "Notbremse" im aktuellen Lockdown mit vager Perspektive auf bereits geeinigte Öffnungsschritte im Clusterplan erhöhten zuletzt die Dringlichkeit, die erleichterten Bedingungen im Kurzarbeitergeld auch für neue Antragsteller weiterhin zugänglich zu machen:
Die Corona-Pandemie stellt uns immer wieder vor neue Herausforderungen. Deshalb brauchen Arbeitgeber und Beschäftigte Planungssicherheit. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs zum Kurzarbeitergeld ist die richtige Antwort darauf. (..) Kurzarbeit ist unser wichtigstes Instrument, um Arbeitsplätze und Einkommen zu sichern. (...)
- Hubertus Heil, Bundesminister für Arbeit und Soziales (SPD)
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