Lenkungssteuern

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Unter Lenkungssteuern versteht man eine Abgabe, deren Hauptzweck nicht die Erzielung von Einnahmen ist, sondern in erster Linie das Ziel verfolgt, das Verhalten der Steuerpflichtigen zu lenken. Dabei sollen die Steuerpflichtigen in eine vom Gesetzgeber gewünschte Richtung gelenkt werden. Eine Lenkungssteuer betrifft dabei grundsätzlich alle Steuerpflichtigen. Jedoch ist dieser Begriff nicht eindeutig abgrenzbar.

Dies liegt daran, dass viele Steuergesetze durch ihre bereits im Gesetz verankerte Ausgestaltung eine Verhaltslenkung bewirken, die nicht immer ausdrücklich angestrebt ist. Als klassische Lenkungssteuer kennt man die Kraftfahrzeugsteuer, die auch der Unternehmer nach Existenzgründung für seinen Firmenwagen zahlen muss. Diese Steuer ist so ausgestaltet, dass ein Anreiz geboten wird, beim Kauf eines Neufahrzeugs oder eines Gebrauchtwagen auf ein möglichst schadstoffarmes Kraftfahrzeug zurückzugreifen (durch die hohe Besteuerung von Fahrzeugen mit höherem Schadstoffausstoß).

Rechtlich ist sehr umstritten, in welchem Ausmaß die Gesetzgebung bei der Gestaltung des Steuerrechts Lenkungszwecke verfolgen darf. Im Grundsatz sollte dabei der Zweck der Einnahmeerzielung nicht hinter dem Zweck der Verhaltslenkung zurücktreten. Im Fall der Lenkungssteuern ist der Umstand problematisch, dass ein Erfolg beim Lenkungszweck oft mit einem Misserfolg bei der Einnahmeerzielung verbunden ist: Das Steueraufkommen sinkt tendenziell, wenn die Steuerpflichtigen sich wie gewünscht verhalten.