Mahnbescheid
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Das Mahnverfahren mittels Mahnbescheid dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist nicht zu verwechseln mit Mahnungen durch Unternehmen, Rechtsanwälte oder Inkassobüros. Das Mahnverfahren ermöglicht über den Mahnbescheid die Vollstreckung einer Geldforderung ohne Klageerhebung, also ohne Urteil. Das Verfahren wird von einem Rechtspfleger oder sogar voll automatisiert durchgeführt, ohne dass geprüft wird, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht. Das Mahnverfahren mittels Mahnbescheid ist damit eine schnelle und kostensparende Alternative, die sich besonders für Ansprüche eignet, über die kein Streit besteht.
Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht nach lediglich formeller Prüfung einen Mahnbescheid. Legt der Schuldner keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, kann der Gläubiger Erlass eines Vollstreckungsbescheides beantragen. Verteidigt sich der Schuldner während des Mahnverfahrens, gelangt das Verfahren vor das Prozessgericht, wo dann ein normales Erkenntnisverfahren abläuft. Beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid geschieht dies nur auf einen Antrag des Gläubigers oder Schuldners, beim Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid wird die Sache von Amts wegen an das Prozessgericht abgegeben.
Ziel des Verfahrens ist zunächst, den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Am Ende des Mahnverfahrens steht jedoch der Vollstreckungsbescheid. Das ist ein Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger seine Geldforderung vollstrecken kann. Das Mahnverfahren mittels Mahnbescheid ist nur für Ansprüche auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zulässig. Der Anspruch darf auch nicht von einer Gegenleistung abhängig sein, die noch nicht erbracht wurde. Das Mahnverfahren mittels Mahnbescheid wird bei dem zuständigen Amtsgericht als Mahngericht, das im automatisierten Verfahren immer ein Zentrales Mahngericht ist, unter der Verantwortung eines Rechtspflegers durchgeführt.
In Deutschland sind zwei Verfahrensarten eingeführt: Das automatisierte, zentrale Mahnverfahren bei zentralen Mahngerichten und das manuelle, dezentrale Verfahren bei den örtlichen Amtsgerichten. Die Verfahren unterscheiden sich in erster Linie durch den verwendeten Antragsvordruck für den Mahnbescheid. Welches Verfahren Anwendung findet, hängt vom jeweiligen Bundesland ab. Die örtliche Zuständigkeit ist, vorbehaltlich der Einführung eines zentralen Mahngerichts, ausschließlich beim Amtsgericht am Wohnort des Antragstellers gegeben, soweit das Arbeitsgericht allerdings sachlich zuständig ist, ist dasjenige Arbeitsgericht örtlich zuständig, bei dem das streitige Verfahren durchzuführen wäre.
Das Mahnverfahren beginnt mit dem Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Mahnbescheids, in dem der Antragsteller diverse Angaben macht. Im manuellen Mahnverfahren muss der Antragsteller eine halbe Gerichtsgebühr vorausbezahlen, jedoch mindestens 23 Euro. Das Amtsgericht prüft den Antrag ausschließlich auf formelle Richtigkeit, etwa ob das Gericht zuständig ist und ob die Geltendmachung der Forderung im Mahnverfahren statthaft ist. Der Antrag selbst enthält auch keinerlei Begründung oder dergleichen. Ist der Mahnbescheid erlassen, stellt die Landesjustizkasse im automatisierten Mahnverfahren eine Kostenrechnung aus, die dem Antragsteller auf dem normalen Postweg übermittelt wird. Parallel wird der Mahnbescheid dem Antragsgegner zugestellt. Dieser hat dann zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Solange die Kostenrechnung vom Antragsteller nicht an die Landesjustizkasse ausgeglichen ist, wird kein Vollstreckungsbescheid vom Zentralen Mahngericht erlassen.
Hat der Antragsgegner nicht oder nicht rechtzeitig gegen den gesamten Anspruch Widerspruch eingelegt, so erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid auf Grundlage des nicht angefochtenen Mahnbescheids. Der Antrag muss spätestens sechs Monate nach Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden und die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen inzwischen auf den per Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch geleistet worden sind. Der vom Amtsgericht erlassene Vollstreckungsbescheid dient als eigenständiger und vorläufig vollstreckbarer Vollstreckungstitel. Mit ihm kann die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Der Vollstreckungsbescheid wird wahlweise vom Gericht automatisch dem Antragsgegner zugestellt, oder durch einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher. Letzteres kann Zeit sparen, da der Gerichtsvollzieher zeitgleich schon die Zwangsvollstreckung betreiben kann.
Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Geschieht dies nicht, wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Von diesem Punkt an kann sich der Antragsgegner nur noch in Ausnahmefällen gegen die Forderung wehren, selbst wenn diese eigentlich unberechtigt ist. Wird gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt, so wird von Amts wegen ein streitiges Verfahren zur Überprüfung des Vollstreckungsbescheids durchgeführt. Gegenstand des Verfahrens ist zunächst die Überprüfung der Zulässigkeit des Einspruchs. Ist der Einspruch zulässig, untersucht das Gericht ob der mit dem Vollstreckungsbescheid geltend gemachte Anspruch begründet ist.