Mieteinnahmen
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Mieteinnahmen werden in der Steuerberatung als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezeichnet und zählen zu den Überschusseinkünften. Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes erzielt derjenige, der mit Rechten und Pflichten eines Vermieters Sachen und Rechte an andere zur Nutzung gegen Entgelt überlässt. In den meisten Fällen handelt es sich um Mieteinnahmen aus entgeltlicher Überlassung von Wohnungen, Gewerberäumen, Immobilien oder der Verpachtung von Grundstücken.
Für Unternehmer nach der Existenzgründung sind Mieteinnahmen ebenso relevant, wenn Einnahmen beispielsweise aus der Überlassung von Betriebsvermögen und Wirtschaftsgütern erzielt werden. Auch die zeitliche Überlassung von Rechten sowie schriftstellerische und künstlerische Urheberrechte zählen zu den Mieteinnahmen, welche Unternehmer erzielen können. Weiterhin zählt man die Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen ebenso zu den Mieteinnahmen.
Mieteinnahmen sind grundsätzlich im Jahr des Geldeingangs zu erklären (Zufluss-Prinzip). Im Rahmen der Einkommensteuererklärung werden diese in der Anlage V erklärt. Dazu ermittelt der Vermieter den Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung. Zu Ermitteln ist der Überschuss auch, wenn es sich um unternehmerische Mieteinnahmen handelt, allerdings wird dies in den Jahresabschluss des Unternehmens eingebunden.