Mini GmbH | Geschäftsführung der Unternehmergesellschaft / 1 Euro GmbH
Bestellung des Geschäftsführers
Im Rahmen der Gründung der Gesellschaft müssen die Gesellschafter der Mini GmbH ihre/n Geschäftsführer bestellen. Dies geschieht durch einen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Der Beschluss für die Geschäftsführerbestellung bedarf der einfachen Mehrheit der Gesellschafter. Die Anmeldung zur Eintragung des Geschäftsführers in das Handelsregister bedarf der notariell beglaubigten Unterschrift des oder der Geschäftsführer.
Wer kann Geschäftsführer sein
Zum Geschäftsführer kann jede natürliche Person bestellt werden. Zum Geschäftsführer kann sowohl ein außen stehender Dritter als auch ein Gesellschafter bestellt werden. Hat die Mini GmbH nur einen Gesellschafter, so bestellt sich dieser Alleingesellschafter meist auch zum alleinigen Geschäftsführer. Als Vertretungsorgan der Mini GmbH hat der Geschäftsführer zahlreiche gesetzliche Verpflichtungen sowie von der Rechtsprechung entwickelte Sorgfaltspflichten zu beachten. Bei Pflichtverletzungen trifft den/die Geschäftsführer ein persönliches Haftungsrisiko. Die Geschäftsführer müssen bei Bestellung schriftlich versichern, dass keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung entgegenstehen (rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat, Gewerbeuntersagung o. ä.) und dass sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Haftung der Geschäftsführung allgemein
Der Geschäftsführung obliegt die Leitung der Gesellschaft, d. h. sie hat treuhänderisch fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen und für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf der Gesellschaft zu sorgen. Dabei unterliegt der Geschäftsführer verschiedenen Haftungsrisiken.
Haftung im steuerlichen Bereich
Eine der wichtigsten Aufgaben der Geschäftsführung ist die ordnungsgemäße Buchführung und Bilanzierung. Bei einer Pflichtverletzung in diesem Bereich muss die Geschäftsführung der Gesellschaft und den Gläubigern gegenüber persönlich haften und macht sich ggf. auch noch strafbar. Stellt die Mini GmbH Arbeitnehmer ein, übernimmt die Geschäftsführung die Aufgaben eines Arbeitgebers und muss monatlich Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben sowie die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und an das Finanzamt abführen. Gleiches gilt für die Umsatzsteuer. Werden diese Pflichten verletzt, drohen dem Geschäftsführer sowohl eine vermögensrechtliche Haftung als auch strafrechtliche Konsequenzen.
Haftung im Sozialversicherungsbereich
Auch sozialrechtliche Pflichten treffen den Geschäftsführer. Die bei der Mini GmbH beschäftigten Arbeitnehmer sind bei einem Krankenversicherungsträger anzumelden und die einbehaltenen Beiträge zur Kranken-, Renten-, und Arbeitslosen- sowie Sozialversicherung bei der betreffenden Kasse bzw. Ämtern einzuzahlen. Die Geschäftsführung haftet persönlich für einbehaltene und nicht abgeführte Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsbeiträge und macht sich außerdem strafbar.
Haftung bei (drohender) Insolvenz
Im Falle einer drohenden Insolvenz, also bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft, ist die Geschäftsführung verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht zu stellen. Kommt sie dem nicht rechtzeitig nach, drohen strafrechtliche Konsequenzen. Tätigt die Geschäftsführung nach der sogenannten Insolvenzreife des Unternehmens weiterhin Zahlungen, so haftet sie der Gesellschaft gegenüber für diese Zahlungen persönlich und kann sich auch hier wegen Betrugs und/oder Insolvenzstraftatbeständen schuldig machen. Die Haftung der Geschäftsführung ist mit dem MoMiG jetzt bei Zahlungen an die Gesellschafter vorverlagert worden, wenn diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen.