Mini Job
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Eine geringfügige Beschäftigung nennt man im täglichen Sprachgebrauch Mini-Job. Darunter versteht man Anstellungsverhältnisse mit einem monatlichen Bruttolohn von maximal 400,00 Euro. Sie unterliegen auch den sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten. Im Rahmen der Lohnabrechnung werden Mini-Jobs bei den Sozialversicherungsträgern gemeldet. Dabei wird zwischen drei Arten unterschieden: geringfügig entlohntesowie kurzfristige Mini-Jobs und Mini-Jobs in Privathaushalten.
Im SGB III und IV heißt es, dass Arbeitnehmer bis zur 400,00 Euro Grenze von der Sozialversicherung befreit sind. Der Unternehmer hat nach Existenzgründung dennoch Pauschalabgaben zu leisten: 13% Krankenversicherungs-, 15% gesetzliche Rentenversicherungspauschale, 2% Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag und 0,1 % Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz = 30,1%.
Bei einem Mini-Job im Privathaushalt gilt: 5% Krankenversicherungspauschale, 5% Rentenversicherungspauschale, 2% Pauschale für Lohnsteuer, Kirchensteuer u. Solidaritätszuschlag (bei Verzicht auf Vorlage der Lohnsteuerkarte), 0,1% Umlage nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz, 1,6% Beiträge zur Unfallversicherung = 13,7% insgesamt. Es muss aber daraufhin gewiesen werden, dass es sich um Pauschalen handelt, der Arbeitnehmer weder kranken- noch rentenversichert. Die Versicherung muss freiwillig, über eine Familienversicherung oder durch öffentliche Kassen übernommen werden.