Mythos Hitzefrei
- es gibt keine konkreten gesetzlichen Vorschriften über einzuhaltende Temperaturen am Arbeitsplatz
- der Arbeitgeber ist gemäß § 618 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen.
- „eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur“ muss in Arbeitsräumen darüber hinaus mit Wortlaut der Arbeitsstättenverordnung gewährleistet sein (unter Allgemeine Anforderungen 3.5)
- die Lufttemperatur in Arbeitsräumen sollte demnach 26 Grad nicht überschreiten
- liegen die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen und die Außentemperatur bei über 26 Grad, „soll“ der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ergreifen; ab 30 Grad "muss" der Arbeitgeber dies tun
- sobald der Wert von 35 Grad überschritten wird, ist der Arbeitsraum ohne zusätzliche Maßnahmen als Arbeitsraum nicht mehr geeignet
- es gibt keinen generellen Anspruch auf Hitzefrei für Arbeitnehmer, allerdings legitime Mittel und Wege sowie besonders zu schützende Personengruppen und Berufszweige
Liegen sowohl die Lufttemperatur in den Arbeitsräumen als auch die Außentemperatur bei über 26 Grad, „soll“ der Arbeitgeber laut Anweisung der technischen Regeln der Arbeitsstättenverordnung geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter ergreifen. Steigt dieser Wert auf 30 Grad, „muss“ der Arbeitgeber diese Maßnahmen ergreifen.
Konkret handelt es sich dabei um
- eine effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten),
- eine effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung),
- die Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben),
- Lüftung in den frühen Morgenstunden,
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung,
- Lockerung der Bekleidungsregelungen,
- Bereitstellung geeigneter Getränke (ausreichend Trinkwasser)
Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf „Hitzefrei“. Lediglich für den Fall, dass die Lufttemperatur im Raum 35 Grad überschreitet, ist der Raum für die Zeit der Überschreitung und ohne technische (z. B. Luftduschen) oder organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) als Arbeitsraum nicht geeignet. In diesem Temperaturfenster und eben ohne entsprechend ausgleichend getroffene Maßnahmen auf Seiten des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer bei Vorliegen „Gesundheitlicher Beeinträchtigungen“ die Arbeit niederlegen. Es gilt immer die Nachweispflicht! Kann der Arbeitnehmer dieser nicht nachkommen, ist dies ein Abmahnungsgrund, im Wiederholungsfall ein Grund für die fristlose Kündigung.
Besondere Regeln gelten für
- Schwangere, Stillende, ältere Mitarbeiter bzw. solche mit nachgewiesener „gesundheitlicher Beeinträchtigung“
- Arbeitnehmer, die schwere Arbeiten verrichten oder besonders warme Schutzkleidung tragen müssen
Schwangere Frauen dürfen nach Maßgabe des Mutterschutzgesetzes nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen die Hitze zu gesundheitlichen Problemen führt. Eine als solche behauptete „Gesundheitsbeeinträchtigung“ muss allerdings ebenfalls mit einem ärztlichen Attest nachgewiesen werden. Ist dies der Fall, können die Arbeitnehmer die Beschäftigung an einem anderen Ort bis hin zur Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots verlangen.
Baufirmen müssen ihre Mitarbeiter vor direkter Sonneneinstrahlung schützen, etwa mit Sonnensegeln.
Ist es nicht möglich, Arbeitnehmern, die körperlich schwere Arbeiten verrichten oder besonders warme Schutzkleidung tragen, einen kühleren Raum zur Verfügung zu stellen oder auf die Schutzkleidung zu verzichten, ist eine zwischenzeitliche Aussetzung der Arbeit in Rücksprache mit dem Arbeitgeber legitimes Mittel.
Arbeitgebern, die bei Überschreiten der genannten Temperaturgrenzwerte NICHT die teilweise verbindlich geltenden Arbeitsschutzmaßnahmen umsetzen, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 5.000 EUR.
Daher besser vorher investieren, um im besten Falle selber zu entspannen.
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