Nachschusspflicht
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Als Nachschusspflicht bezeichnet man die Pflicht eines Gesellschafters über den Betrag seiner Stammeinlage hinaus noch einen Nachschuss zu leisten. Der Nachschuss kann beschränkt oder unbeschränkt sein. Die Nachschusspflicht ist per Gesetz, Satzung oder Vertrag festgelegt. Bei der Existenzgründung in Form einer GmbH wird das im Gesellschaftsvertrag zwischen den beteiligten Gesellschaftern vereinbart.
So kann dies auch bei einer Mini GmbH gelten bzw. im Vertrag festgelegt werden. Die Nachschusspflicht dient dazu, eventuelle Verluste auszugleichen bzw. anteilsmäßig das Gesellschaftskapital zu erhöhen. Dies kann auch bei einer Sanierung verlangt werden. Der Gesellschafter kann sich auch von der Nachschusspflicht befreien. Dies ist bei der unbeschränkten der Fall, wenn er innerhalb eines Monats nach Zahlungsaufforderung seinen Geschäftsanteil zur Verfügung stellt.
Nachschusspflicht besteht auch bei Genossenschaften. Wenn die Genossenschaft Konkurs geht und die Konkursmasse nicht ausreicht. Dass es diese Regelung gibt, sollte der Existenzgründer wissen, allerdings spielt sie für den Businessplan eine untergeordnete Rolle und ist für ihn nur dann relevant, wenn er sein Unternehmen in Form einer GmbH oder Mini GmbH gründen möchte. Bei einer OHG, KG, KGaA und AG besteht keine Nachschusspflicht.