Nebenpflichten

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Als Nebenpflichten bezeichnet der Rechtsanwalt die sekundären Pflichten im Vertrag, die z. B. im Kaufvertrag eines Unternehmers nach seiner Existenzgründung auftreten können. Entgegen den Hauptpflichten haben sie keinen separaten Zweck, sondern sind eher Schutzmaßnahmen des Rechtsverkehrs. Beispiel für Nebenpflichten ist die Pflicht des Vermieters eines Mehrfamilienhauses, das Treppenhaus auszuleuchten.

Beispiele für Hauptpflichten sind Bezahlung des Kauf-, Miet- oder Pachtpreises durch den Käufer, Übereignung der Kaufsache, Übergabe der Mietsache oder Bereitstellung des Pachtgegenstands durch den Vertragspartner. Relevant für die Praxis sind sie vor allem, weil sie meist schon vor Abschluss eines Vertrags gelten und im Verletzungsfall auch Schadensersatzforderungen auslösen.

Im BGB werden Nebenpflichten als Verpflichtungen zur "Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen" des Vertragspartners beschrieben. Die Schadensersatzansprüche, die sich aus der Verletzung einer Nebenpflicht herleiten, sind im BGB ebenfalls geregelt. Von Bedeutung ist die Differenzierung von Nebenpflichten, die im Recht der Schuldverhältnisse bestehen und den Verkehrsicherungspflichten des Deliktsrechts. Weitere, eher umgangssprachliche Bezeichnungen der Nebenpflichten sind Schutz und Obhutspflichten, Verhaltenspflichten oder nichtleistungsbezogene Pflichten.