Onlinehandel: Ausprobieren der Ware verlangt keinen Wertersatz
Unternehmer, die im Rahmen ihrer Selbstständigkeit auf den Onlinehandel setzen, müssen zahlreiche Richtlinien zum Schutz der Verbraucher beachten, so auch beim Rückgabe- und Widerrufsrecht. Der Bundesgerichtshof hat die Rechte der Käufer gestärkt. Er entschied, dass diese im Fall des Widerrufs eines Fernabsatzvertrages den vollen Kaufpreis zurückverlangen können - auch wenn ein möglicher Wertverlust eintritt.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Käufer ein Wasserbett in einem Onlineshop erworben. Der Kaufvertrag wurde per E-Mail geschlossen. Der Onlinehändler fügte dem Angebot die vorgeschriebene Widerrufsbelehrung bei. Diese enthielt zusätzlich den Hinweis, dass es beim Befüllen des Bettes zu einem Wertverlust der Ware kommt, da diese im Anschluss nicht mehr als neuwertig zu verkaufen sei. Nach Erhalt der Ware baute der Kunde das Bett auf, füllte es mit Wasser und entschied, von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch zu machen. Der Shopbetreiber erstattete ihm jedoch nicht den vollen Kaufpreis und verwies auf den der Widerrufsbelehrung hinzugefügten Hinweis über den Wertverlust. Dagegen reichte der Käufer Klage ein (Az.: 17 C 683/08).
Der Bundesgerichtshof entschied für den Kläger. Trotz des möglicherweise eingetretenen Wertverlusts kann der Käufer den vollen Kaufpreis zurückverlangen, da er die Ware lediglich geprüft habe, so der BGH. Zwar stehe dem Händler gesetzmäßig ein Wertersatz für eine Wertminderung der Ware durch den Verbraucher zu, jedoch nicht, wenn die Verschlechterung nur durch die reine Prüfung der Ware eingetreten sei, so das Gericht. Für Onlinehändler bleibt die Sache dennoch schwierig: Schließlich ist es nicht einfach, die Grenze zwischen Prüfung und Benutzung einer Ware zu ziehen.