Onlineshops: Bestellbestätigung ist keine Angebotsannahme
Unternehmen, deren Businessplan und Unternehmenskonzept auf dem Bereich Onlinehandel basiert, stehen hin und wieder Rechtsstreits hinsichtlich der Wirksamkeit geschlossener Verträge gegenüber. Oft scheint es Käufern oder Verkäufern nicht ganz klar zu sein, wann beim E-Shopping tatsächlich ein Kaufvertrag entsteht oder nicht. Das Amtsgericht München hat sich mit einem dieser Fälle beschäftigt.
In einem Fall hatte ein Onlineshop ein Handumreifungsgerät zum Verkaufspreis von 129,00 Euro angeboten. Ein Käufer bestellte acht dieser Geräte und erhielt dafür jeweils eine Bestellbestätigung. Geliefert wurden jedoch nicht die Geräte, sondern nur die Ersatzakkus. Der Shopbetreiber begründet dies damit, dass für diesen Preis nur die Akkus zu erhalten seien, die Originalgeräte kosten, wie überall bekannt, 1.250 Euro. Der Kunde reichte danach Klage beim Amtsgericht München ein und verlangte die Lieferung der Originalgeräte. Das Gericht entschied in diesem Fall für den Onlineshopbetreiber, da kein gültiger Kaufvertrag über die Geräte geschlossen worden war und die falsche Preisauszeichnung als Irrtum seitens des Shopbetreibers zu werten ist (Az.: 281 C 27753/09).
Im Onlinehandel gilt: Für einen Vertrag sind zwei Willenserklärungen des Verkäufers nötig: das Angebot und die Annahme. Das reine Anbieten eines Produktes in einem Onlineshop entspricht dem Auslegen von Waren im Geschäft oder Schaufenster. Es handele sich lediglich um die Aufforderung an einen potenziellen Käufer, ein Angebot zu machen (invitation ad offerendum). Die getätigte Bestellung stellt zwar ein Angebot des Käufers dar - dieses muss vom Verkäufer jedoch im Anschluss ausdrücklich angenommen werden. Eine reine Bestellbestätigung stellt noch keine Angebotsannahme dar, so das Gericht. Zwar könne in der Übersendung der Ware eine Annahmeerklärung liegen, jedoch nur wenn auch die bestellte Ware und keine andere verschickt werde.