Vorsicht als Händler bei der Nutzung von Preisvergleichen
Das Internet steht als Marketingmöglichkeit bei Unternehmern hoch im Kurs. Dabei wird nicht nur die eigene Webseite zum Bewerbern von Produkten und Diensten genutzt, sondern oft auch Online-Preisvergleiche bzw. Preissuchmaschinen. Nach einem aktuellen Urteil des BGH (Az.: I ZR 123/08) ist hierbei Vorsicht geboten, weil die in Preisvergleichen dargestellten Preise zu keinem Zeitpunkt von denen im eigenen Webauftritt abweichen dürfen.
Selbst wenn der Unternehmer den Betreiber des Online-Preisvergleichs auf die Abweichung hinweist, begeht er selbst irreführende Werbung und damit einen Wettbewerbsverstoß, deren Folge dann eine Unterlassung mit Schadensersatzpflicht ist.
Nach Ansicht der Richter des BGH dürfen Händler, die ihre Produkte in einem Online-Preisvergleich anbieten, Preisänderungen auf ihrer eigenen Seite generell erst dann durchführen, wenn die Änderung in der Suchmaschine bereits erfolgt ist. Auch Hinweise wie "Alle Angaben ohne Gewähr" oder "aus technischen Gründen ist eine Aktualisierung nicht möglich" verhindern nicht die Irreführung der Besucher des Preisvergleichs.