Beurkundungen im Ausland - speziell der Schweiz
Rechtsgeschäfte, die eine Kapitalgesellschaft betreffen, verlangen in der Regel eine notarielle Beurkundung. Bei dem Verkauf oder bei einer Übertragung von Anteilen bspw. einer GmbH muss also ein Notar mitwirken - und dieser will natürlich bezahlt werden. Die entstehenden Kosten sind hoch und werden als unnötige Belastung empfunden. Dass eine Beurkundung im Ausland billiger zu haben ist, das wissen viele.
Daher ist es bisher eine gängige Praxis, die Beurkundungen von größeren Transaktionen im Ausland vorzunehmen. Ein beliebtes Ziel ist dabei die Schweiz. Während es deutschen Notaren gesetzlich vorgeschrieben ist, welche Gebühr sie für welche Leistung nehmen, sind die Notare in der Schweiz wesentlich flexibler in ihrer Honorargestaltung. Diese enorme Kostenersparnis hat den „Beurkundungstourismus“ beliebt gemacht.
Natürlich stellt sich das deutsche Gesetz immer wieder die Frage, wie rechtswirksam solche Auslandsbeurkundungen nun wirklich sind. Diesem Problem hat sich auch das Landgericht Frankfurt gewidmet (Aktenzeichen 3-13 O 46/09, BB 2009, 2500). Eine Anteilsübertragung mit einer Beurkundung in Basel wurde in einem Fall als rechtswirksam eingestuft, jedoch geht das Gericht davon aus, dass Auslandsbeurkundungen in Zukunft sehr wahrscheinlich unzulässig sein werden.
Das Problem: das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts verlangt eine Aufwertung der Gesellschafterliste. Sobald ein Notar an der Veränderung dieser Gesellschafterliste mitgewirkt hat, ist er verpflichtet, diese zu unterschreiben und beim Handelsregister einzureichen. Das Gericht stellte jetzt jedoch fest, dass ein Notar aus der Schweiz dieser Pflicht gar nicht nachkommen kann, da er als Schweizer nicht die nötigen deutschen Amtsbefugnisse zur Einreichung dieser Liste besitzt. Die Rechtsgültigkeit der Auslandsbeurkundung bleibt also weiterhin sehr umstritten und ihr Vorteil für die Zukunft fraglich.