Markennamen ohne Unterscheidungskraft werden nicht eingetragen
Wenn ein Unternehmen den Schritt auf den Markt wagt und sich mit seinen Produkten und Dienstleistungen erfolgreich positionieren möchte - dann ist ein professionelles Marketing von großer Bedeutung. Dazu gehört auch ein konkreter Markenname, meist auch mit eingängigem Slogan und dazugehörigem Logo. Soll der Name dann jedoch beim Markenamt eingetragen werden, so haben Gründer einige Richtlinien einzuhalten.
Mit einem Markennamen besonderer Art hat sich der Bundesgerichtshof beschäftigt. Ein Unternehmen hatte vor, einen neuen Markennamen beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eintragen zu lassen. Das sollte an und für sich kein Problem sein, doch in dem vorliegenden Fall handelte es sich um einen Namen, bestehend aus Groß- und Kleinschreibung in folgendem Wortlaut: „Die Vision: EINZIGARTIGES ENGAGEMENT IN TRÜFFELPRALINEN. Der Sinn: Jeder weiß WAS wann zu tun ist und was NICHT zu tun ist. Der Nutzen: Alle tun das RICHTIGE zur richtigen Zeit.“
Die Markenstelle des DPMA wies die Eintragung dieses „Namens“ jedoch zurück. Der Grund: die angemeldete Wortfolge besitzt zu wenig Unterscheidungskraft zu anderen Namen und sprachlichen Redewendungen. Das Unternehmen reichte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein, die jedoch vom Bundesgerichtshof als unbegründet abgewiesen wurde. Laut BGH sei der Eintrag einer längeren Wortfolge als Marke zwar möglich, jedoch muss auch hier die Unterscheidungskraft des Namens zu anderen Namen und Wendungen gegeben sein. So verlangt es das Markengesetz laut §8 Abs. 2 Nr. 1. Bei dem in diesem Fall angemeldeten Namen fehle es an Kürze, Originalität und Prägnanz. Das Erfassen der gesamten Wortfolge erfordere zu viel Zeit, sodass Verbraucher sie nicht als Zeichen oder betrieblichen Herkunftshinweis erkennen können. Somit werde der Name nur als lose Wortfolge wahrgenommen, so der BGH (Az.: I ZB 35/09).