Rechtsfragen der Handwerksordnung
Wer sich im Handwerk selbstständig machen will, benötigt neben einem Businessplan auch weiterhin einen Meistertitel, ein gleichwertiges Zeugnis oder sechs Jahre Berufserfahrung als Altgeselle, davon vier in leitender Funktion. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 C 8.10 und 9.10). Für Handwerksverbände ist dieser Titel ein Gütesiegel, für Existenzgründer im Bereich Handwerk kann der Meisterzwang allerdings manchmal zum Fluch werden.
Bürger aus anderen EU-Ländern können hierzulande dagegen auch ohne Meisterbrief einen Betrieb eröffnen. Dabei bleibt es, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den umstrittenen Meisterzwang im Handwerk bestätigt. Die Klagen einer Friseurin und eines Dachdeckers, die sich ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig machen wollten, wurden abgewiesen.
Friseure können den Meisterzwang schon jetzt unter bestimmten Voraussetzungen umgehen. Damit besteht der Meisterzwang in insgesamt 41 "gefahrengeneigten" Branchen fort. Dazu zählen Gerüstbauer, Maurer, Fleischer und eben auch Dachdecker und Friseure. Die gesetzliche Zugangsbeschränkung zu diesen Berufen sei "geeignet und erforderlich, Dritte vor Gefahren zu schützen", die mit der Ausübung dieser Handwerke verbunden seien, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Der Meistertitel oder die langjährige Berufserfahrung sollen gewährleisten, dass die Handwerker saubere und sichere Arbeit abliefern.
Das Bundesverwaltungsgericht sah in der Zugangsbeschränkung keine "unangemessene Belastung der Betroffenen". Im Vergleich zu EU-Ausländern würden inländische Handwerker bei der Existenzgründung nicht diskriminiert. Auch ausländische Handwerker müssten Berufserfahrung vorweisen, bevor sie sich in Deutschland niederlassen dürften.