Vorsicht bei zusätzlicher Rechtsberatung
Wer als Nichtjurist im Rahmen seiner Selbstständigkeit plant, eine zusätzliche Rechtsberatung anzubieten, sollte diese nicht zu sehr ausdehnen. Zwar legt das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen seit Anfang Januar 2008 fest, dass auch Nichtjuristen geschäftsmäßige Rechtsberatungen durchführen können, jedoch muss dabei ein konkreter Zusammenhang zur eigentlichen Tätigkeit bestehen.
Geht eine ausgeführte Rechtsberatung darüber hinaus, so können unangenehme Geldbußen die Folge sein. Einen Fall dieser Art hat der Bundesgerichtshof veröffentlicht. Hier wurde ein Steuerberater um eine gesellschaftsrechtliche Beratung von einem GmbH-Gesellschafter gebeten. Dieser wollte wissen, ob eine Einlage ohne die Folge von Haftungsnachteilen von der GmbH an die allein tätige GmbH & Co.KG weiter überwiesen werden kann. Der Steuerberater bejahte diese Frage. Dies war jedoch unzutreffend. Die Folge: Der Mandant verklagte ihn auf Schadensersatz.
Das Urteil des BGH war eindeutig: nicht nur die Auskunft des Steuerberaters war falsch, auch war die Rechtsberatung in diesem Fall eindeutig unzulässig. Die Richter begründeten dies damit, dass die Auskunft zur Haftungsfrage in keinem Zusammenhang mit der geleisteten Steuerberatung stehe. Der Mandant hätte also tatsächlich einen Anspruch auf Schadensersatz. Da der Anspruch jedoch nur bestehe, wenn der Mandant bei einer korrekten Beratung anders gehandelt hätte, wurde der Fall auf die Vorinstanz zurückverwiesen.