Erleichterungen bei der betrieblichen Fahrzeugnutzung
Im Erlass Az. IV C 6 - S 2177/07/10004 des Bundesfinanzministerium wurden jetzt Vorgaben definiert, wie Unternehmer ihre betrieblich bedingten Fahrten plausibel nachweisen können. Der private Fahranteil darf bekanntlich nur dann nach der pauschalen Methode (1% vom Listenpreis) ermittelt werden, wenn das Fahrzeug zu mehr als 50% dienstlich genutzt wird.
Der Erlass bringt Unternehmern dabei Erleichterungen zum Nachweis der betrieblichen Kfz-Nutzung und kann dazu führen, dass die Listenpreis-Methode Anwendung findet. Wenn bspw. die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte übers Jahr gerechnet mehr als 50 Prozent ausmachen, muss überhaupt kein weiterer Nachweis geführt werden.
In allen übrigen Fällen können Unternehmer den Nachweis über die betriebliche Nutzung in jeder geeigneten Form darlegen und glaubhaft machen. Als Beleg sind bspw. der Terminkalender , die Kilometer-Abrechnung gegenüber Geschäftspartnern sowie andere Abrechnungsdokumente über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten notwendig.